§ 3 AusbPO Ladung zur Ausbilderprüfung

Ausbilderprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Zeit und Ort der Ausbilderprüfung, die Aufgabenbereiche der Prüfung (§ 1) sowie jene Unterlagen und Behelfe, die er für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Zeit und Ort der Ausbilderprüfung, die Aufgabenbereiche der Prüfung (§ 1) sowie jene Unterlagen und Behelfe, die er für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch mitzubringen hat, bekanntzugeben.

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