§ 1 ArznUAVO

Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.12.9999

(1) Das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, auf die in § 5a Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe berechtigt.

(2) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen Arzneimittel zu sein, auf alle arzneimittelartigen Wirkstoffe und sonstigen Inhaltsstoffe berechtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.12.9999

(1) Das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, auf die in § 5a Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe berechtigt.

(2) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen Arzneimittel zu sein, auf alle arzneimittelartigen Wirkstoffe und sonstigen Inhaltsstoffe berechtigt.

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