§ 21 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Erfolgsnachweis über die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung sowie über die Additivfachausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.
  2. (2)Absatz 2Die Rasterzeugnisse haben
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen Segmenten der Ausbildungsfächer) sowie
    2. 2.Ziffer 2die Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer
    anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.Die Feststellung gemäß Absatz 2, hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.
§ 21 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsDer Erfolgsnachweis über die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung sowie über die Additivfachausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.
  2. (2)Absatz 2Die Rasterzeugnisse haben
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen Segmenten der Ausbildungsfächer) sowie
    2. 2.Ziffer 2die Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer
    anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.Die Feststellung gemäß Absatz 2, hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.
§ 21 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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