§ 21 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 21 ÄAO 2006 (1weggefallen) Der Erfolgsnachweis über die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung sowie über die Additivfachausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissenseit 01.06.2015 weggefallen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben

1.

den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen Segmenten der Ausbildungsfächer) sowie

2.

die Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer

anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 21 ÄAO 2006 (1weggefallen) Der Erfolgsnachweis über die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung sowie über die Additivfachausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissenseit 01.06.2015 weggefallen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben

1.

den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen Segmenten der Ausbildungsfächer) sowie

2.

die Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer

anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

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