(1) Die Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(2) Die Verfassung des Bundeslandes Wien ist im Zweiten Hauptstück enthalten.
Die Gemeinde Wien umfaßt das Gebiet, das durch § 2 des Gebietsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, umgrenzt wird.
(1) Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt.
(2) Diese Bezirke sind:
1. | Bezirk: Innere Stadt, | |||||||||
2. | Bezirk: Leopoldstadt, | |||||||||
3. | Bezirk: Landstraße, | |||||||||
4. | Bezirk: Wieden, | |||||||||
5. | Bezirk: Margareten, | |||||||||
6. | Bezirk: Mariahilf, | |||||||||
7. | Bezirk: Neubau, | |||||||||
8. | Bezirk: Josefstadt, | |||||||||
9. | Bezirk: Alsergrund, | |||||||||
10. | Bezirk: Favoriten, | |||||||||
11. | Bezirk: Simmering, | |||||||||
12. | Bezirk: Meidling, | |||||||||
13. | Bezirk: Hietzing, | |||||||||
14. | Bezirk: Penzing, | |||||||||
15. | Bezirk: Rudolfsheim-Fünfhaus, | |||||||||
16. | Bezirk: Ottakring, | |||||||||
17. | Bezirk: Hernals, | |||||||||
18. | Bezirk: Währing, | |||||||||
19. | Bezirk: Döbling, | |||||||||
20. | Bezirk: Brigittenau, | |||||||||
21. | Bezirk: Floridsdorf, | |||||||||
22. | Bezirk: Donaustadt, | |||||||||
23. | Bezirk: Liesing. |
(3) Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, in der jeweils geltenden Fassung.
Eine Änderung in der Abgrenzung oder eine weitere Abteilung der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Bezirke, dann die Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den einzelnen Bezirken auf Grund der bestehenden Bezirksgrenzen sowie die durch die fortschreitende Verbauung notwendig werdende Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen stehen dem Gemeinderat zu. Änderungen in der Abgrenzung und weitere Abteilungen der Bezirke bedürfen der Form eines Landesgesetzes.
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat in Wien wohnhafte österreichische Staatsbürger durch die Ernennung zu Bürgern auszeichnen. Diese Ernennung gewährt keine Sonderrechte. Sie gilt als widerrufen, wenn der Bürger infolge einer gerichtlichen Verurteilung das Wahlrecht zum Gemeinderat verloren hat. Der Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, daß der Bürger dieser Ehrung nicht würdig ist.
(3) Den Personen, welche aus dem vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung verliehenen Bürgerrechte, Rechte oder Ansprüche besitzen, werden diese gewährleistet.
(1) Männer und Frauen, die sich um die Republik Österreich oder die Stadt Wien besonders verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen.
(2) Diese Ernennung ist ein Auszeichnung und verleiht keinerlei besondere Rechte. Der Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, daß der Ehrenbürger dieser Ehrung nicht würdig ist.
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte und Ehrungen sind entweder vom Bürgermeister oder von einem amtsführenden Stadtrat oder von den nach der Geschäftseinteilung oder nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten zu unterfertigen. Wenn der Bürgermeister einen Bezirksvorsteher dazu ermächtigt, kann die Unterfertigung auch durch diesen erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich die Gemeinde einer im Firmenbuch eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt.
(2) Ihre Zahl beträgt 100.
(1) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Gemeinderatsmitglieder wird nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindemitglieder jedes einzelnen Wahlkreises zur gesamten Zahl der Gemeindemitglieder (§ 5) aller Wahlkreise bestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch den Bürgermeister.
(2) Die Berechnung ist folgendermaßen vorzunehmen: Die Gemeindemitgliederzahlen der Wahlkreise, das sind die Zahlen der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in den einzelnen Wahlkreisen ihren Hauptwohnsitz hatten, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Gemeindemitgliederzahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die 100. der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden nun so viele Gemeinderatssitze zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Gemeindemitgliederzahl des Wahlkreises enthalten ist.
Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit werden durch ein eigenes Landesgesetz getroffen. Dieses darf die Bestimmungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Bundesverfassung (B-VG) für Wahlen zum Nationalrat.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf fünf Jahre gewählt.
(2) Sie bleiben bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder im Amt. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung, die unbeschadet der Bestimmung des Artikels 100 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom Gemeinderat vor Ablauf der Wahlperiode beschlossen werden kann.
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Amtes verlustig:
1. | wenn in Ansehung seiner Person ein Grund zur Ausschließung von der Wahlberechtigung eintritt, | |||||||||
2. | wenn es das im § 19 geforderte Gelöbnis nicht ablegt. |
(2) Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Erklärung des Mandatsverlustes (Artikel 141 B-VG) hat der Gemeinderat zu stellen.
(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates, sei es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art, in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzbewerber (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996) in den Gemeinderat einzuberufen.
(1) Die Rechte und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder werden außer in diesem Gesetz auch in den vom Gemeinderat zu erlassenden Geschäftsordnungen (§§ 30 und 60) geregelt.
(2) Insbesondere hat jedes Gemeinderatsmitglied nach Maßgabe dieses Gesetzes und der vom Gemeinderat zu erlassenden Geschäftsordnungen (§§ 30 und 60) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht
1. | der schriftlichen Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte, | |||||||||
2. | der mündlichen Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte in den Sitzungen des Gemeinderates (Fragestunde), | |||||||||
3. | in den Sitzungen des Gemeinderates schriftliche Anträge einzubringen, | |||||||||
4. | in die Protokolle über die Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und der Kommissionen Einsicht zu nehmen, | |||||||||
5. | hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung stehenden Gegenstände durch Wortmeldung das Eingehen in die Verhandlung zu verlangen sowie | |||||||||
6. | bei den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse anwesend zu sein, sofern sie nicht als vertraulich erklärt werden. |
(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 sind innerhalb eines Monats nach Zuweisung an die zuständigen Organe von diesen Organen in Behandlung zu nehmen, bei Zuweisung an einen Ausschuß spätestens in der auf die Zuweisung zweitfolgenden Sitzung.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates können für dessen öffentliche Sitzungen dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Gemeinderatsmitgliedern beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Mitglied des Gemeinderates darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
(1) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse aus dem Bereich der Gemeindeverwaltung. In der Aktuellen Stunde können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Vorsitzenden nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird oder von einem Klub oder von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Eine Aktuelle Stunde findet in jenen Sitzungen des Gemeinderates nicht statt, in denen der Voranschlag der Gemeinde oder der Rechnungsabschluss der Gemeinde verhandelt werden. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Mitgliedern des Gemeinderates – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Vorsitzende unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird.
(1) Mindestens drei Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.
(1a) Klubvorsitzender (geschäftsführender Klubvorsitzender) ist jenes Gemeinderatsmitglied der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder des jeweiligen Klubs schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden (geschäftsführenden Klubvorsitzenden).
(2) Der Klubvorsitzende (bei Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden dieser) darf während seiner Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung - keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat über Namensaufruf durch die Worte „ich gelobe“ der Republik Österreich und der Stadt Wien unverbrüchliche Treue, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.
(2) Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritt geleistet.
(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein Verhalten während einer Gemeinderatssitzung sein Gelöbnis gebrochen hat, hat über Antrag des Vorsitzenden ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehendes Disziplinarkollegium zu fällen.
(5) Zu diesem Zweck hat gegebenenfalls der Vorsitzende die Gemeinderatssitzung zu unterbrechen und den sofortigen Zusammentritt des Disziplinarkollegiums zu veranlassen. Das beanstandete Mitglied hat das Recht, so viele Mitglieder abzulehnen, daß einschließlich der anwesenden Ersatzmitglieder als für den einzelnen Fall beschlußfassendes Disziplinarkollegium mindestens neun übrigbleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß das übrigbleibende Kollegium den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 entspricht; desgleichen hat dieses Mitglied das Recht zu verlangen, daß dem Kollegium noch zwei von ihm zu bestimmende Gemeinderäte mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarkollegiums werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kollegiumsmitglieder (Kollegiumsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderates namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich.
(7) § 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, vorliegt. Das Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
(2) Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderates den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.
(1) Der Gemeinderat tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(2) Er kann sich nur auf Einberufung des Bürgermeisters und, wenn dieser verhindert ist, auf Einberufung des nach § 94 zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Mitgliedes des Stadtsenates versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.
(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Bürgermeisters an die Mitglieder des Gemeinderates genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Gemeinderates bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse so rechtzeitig übergeben werden, dass nach Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates die Einsichtsmöglichkeit in die Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung dem Gemeinderat vorliegen, von vier Tagen vor der Sitzung des Gemeinderates – ohne Einrechnung von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen – gewahrt bleibt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Gemeinderatsmitgliedern oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Bürgermeister abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen. Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben. Kein Mitglied des Gemeinderates darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.
(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Vorsitzenden, den Zweiten, Dritten und Vierten Vorsitzenden. Amtsführende Stadträte sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Vorsitzende, die zu amtsführenden Stadträten gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. In der ersten Sitzung nach einer Wahl des Gemeinderates hat der Bürgermeister oder, wenn er verhindert ist, unter Beachtung der Reihung als Vorsitzender einer der bisherigen Vorsitzenden oder, wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz bis zur Neuwahl der Vorsitzenden zu führen.
(2) Soweit in diesem Gesetz vom Vorsitzenden (des Gemeinderates) die Rede ist, ist damit der Erste Vorsitzende gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Vorsitzenden, für den Fall, daß auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Vorsitzenden usw. über. Der Vorsitzende wird in der Vorsitzführung durch die anderen Vorsitzenden vertreten; die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Vorsitzenden über.
(1) Der Vorsitzende des Gemeinderates und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Vorsitzenden des Gemeinderates in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen nahmhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Vorsitzenden des Gemeinderates in allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zukommenden Aufgaben.
(1) Damit der Gemeinderat einen Beschluß fassen kann, muß, insoweit diese Verfassung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sein.
(2) Wenn es sich aber
1. | um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von unbeweglichem Vermögen handelt und der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, oder | |||||||||
2. | um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von beweglichem Vermögen handelt und der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, oder | |||||||||
3. | um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde handelt und die darzuleihende oder verbürgte Summe das 70fache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, ferner | |||||||||
4. | um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 89 handelt, | |||||||||
so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. |
(3) Ist die im Abs. 2 festgelegte Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(4) Die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder ist nur zur Beschlußfassung, nicht aber auch zum Beginn oder zur Fortsetzung der Beratung erforderlich.
(1) Anträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens vier Tage vor der Gemeinderatssitzung – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat.
(2) Anträge des Stadtsenates gelten auch dann als den Mitgliedern des Gemeinderates ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn in der Tagesordnung ein Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am vierten Tag vor der Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), aufgelegen ist.
(1) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich, soweit nicht durch Gesetz für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen sind.
(2) Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit Zweidritttelmehrheit anderes beschließt.
(1) Der Bürgermeister hat für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Gemeinderates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher.
(3) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche Verhandlung im Gemeinderat anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist er zu vollziehen.
(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.
(1) Der Gemeinderat beschließt seine Geschäftsordnung.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über
1. | die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates, | |||||||||
2. | die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Gemeinderates, | |||||||||
3. | die Klubs des Gemeinderates, | |||||||||
4. | die Präsidialkonferenz, | |||||||||
5. | die Sitzungen des Gemeinderates, einschließlich der Bestimmungen über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen, | |||||||||
6. | die Teilnahme von nicht dem Gemeinderat angehörenden Personen an dessen Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Gemeinderates zukommenden Rechte und Pflichten, | |||||||||
7. | die Mitteilungen des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte, | |||||||||
8. | Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen, | |||||||||
9. | dringliche Initiativen und | |||||||||
10. | die Abhaltung einer Aktuellen Stunde. |
(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(1) Der Gemeinderat wählt den Bürgermeister auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates.
(2) Er muß nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.
(3) Der Bürgermeister bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Wahl enthält § 94 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
Der Bürgermeister hat vor dem versammelten Gemeinderat folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe, daß ich die Gesetze getreulich beobachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“
Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen fünfjährigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens deren Neubesetzung zu erfolgen. Mittlerweile hat der nach § 94 berufene Vertreter die Geschäfte fortzuführen und behufs Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat nach Vorschrift der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 innerhalb eines Monates zu einer längstens binnen weiteren acht Tagen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.
(1) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat.
(2) Die Stadträte haben im Stadtsenat Sitz und Stimme; sie werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates in einer von ihm jeweilig bestimmten Zahl nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 gewählt. Sie müssen nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.
(3) Die Zahl der Stadträte muß mindestens neun und darf höchstens fünfzehn betragen.
(4) Zwei dieser Stadträte werden vom Gemeinderat in einem gesonderten Wahlgang als Vizebürgermeister gewählt.
(5) Der eine der Vizebürgermeister ist von der stärksten, der andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderates, sofern diese wenigstens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat, vorzuschlagen. Wird von der berufenen Partei kein Vorschlag erstattet, so erfolgt die Wahl gemäß § 95 Abs. 5 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(6) Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Stadtsenat nicht anzunehmen, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen.
(1) Die Stadträte haben vor dem versammelten Gemeinderat das Gelöbnis im Sinne des § 32 abzulegen.
(2) Sie verbleiben auch nach Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.
Der Gemeinderat wählt über Vorschlag des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe einen Stadtrat, der hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrats zu leiten hat und dem der Titel „amtsführender Stadtrat“ zukommt.
(1) Versagt der Gemeinderat dem Bürgermeister oder einem amtsführenden Stadtrat durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen, wodurch der Bürgermeister seine Funktion als Bürgermeister, der amtsführende Stadtrat sein Stadtratsmandat verliert.
(2) Ein solcher Antrag muß mindestens vom vierten Teil aller Gemeinderatsmitglieder eingebracht werden; bezüglich eines amtsführenden Stadtrates kann er auch vom Bürgermeister gestellt werden.
(3) Zu einem Beschluß des Gemeinderates, mit dem das Vertrauen versagt wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Gemeinderatsmitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung kann nur durch Beschluß des Gemeinderates erfolgen.
(1) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates hat der Bürgermeister auf Vorschlag des zu vertretenden amtsführenden Stadtrates einen anderen amtsführenden Stadtrat mit der Vertretung zu betrauen. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, sofern in dieser Zeit keine Sitzungen von Landtag, Landesregierung, Gemeinderat und Stadtsenat stattfinden, nicht als Verhinderung.
(2) Erstattet ein amtsführender Stadtrat keinen Vertretungsvorschlag gemäß Abs. 1, hat der Bürgermeister einen anderen amtsführenden Stadtrat oder mit der Zustimmung des Stadtsenates ein Mitglied des Gemeinderates mit der Vertretung zu betrauen. Dieses Mitglied hat der gleichen wahlwerbenden Partei anzugehören wie der zu vertretende amtsführende Stadtrat.
(3) Scheidet ein amtsführender Stadtrat aus dem Amt, so findet Abs. 2 Anwendung; die Neuwahl (§§ 34 und 36) hat spätestens in der auf das Ausscheiden des amtsführenden Stadtrates zweitnächsten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.
(1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister einberufen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 96 und im § 97 Punkt a, b, c, e, und h angeführten Angelegenheiten, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben oder auf andere als die erwähnten Fälle ausgedehnt wird.
Den Vorsitz im Stadtsenat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter (§ 94).
(1) Der Stadtsenat ist berechtigt, seinen Sitzungen Gemeinderatsmitglieder, Bezirksvorsteher und sonstige sachkundige Personen mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen. Er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.
Ein Stadtrat gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 vorliegt. Der Stadtrat hat seine Befangenheit dem Bürgermeister mitzuteilen und für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
(1) Die Berichterstattung im Stadtsenat obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrat oder, im Fall seiner Verhinderung, dem von ihm bestimmten Stadtrat. Der Bürgermeister ist aber berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrat für einzelne Gegenstände Mitglieder des Gemeinderates als Berichterstatter zu bestimmen, welche an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilnehmen und über den Gegenstand auch im Gemeinderat berichten.
(2) Unter denselben Voraussetzungen können Gemeindebeamte Berichte im Stadtsenat erstatten.
(3) Jeder Stadtrat hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Dienststücke, die dem Stadtsenat vorliegen.
(1) Über die Sitzungen des Stadtsenates sind durch Magistratsbeamte, die der Bürgermeister bestimmt, Protokolle zu führen, in welchen alle Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden müssen.
(2) Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im Gemeindearchiv aufzubewahren.
(3) Die Protokolle sind spätestens vom achten Tag nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht der Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen.
(4) Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Mitgliedern des Gemeinderates erst gestattet, wenn der Bürgermeister die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat.
(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Zu einem gültigen Beschluß des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Der Stadtsenat hat seine Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die ihm zukommenden Aufgaben sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes zu beschließen. In der Geschäftsordnung sind auch die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Sitzungen zu treffen.
(1) Der Bürgermeister ist außer in den im § 48 angeführten Fällen verpflichtet, für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Stadtsenates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher.
(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß des Stadtsenates vor dem Vollzug zu sistieren und unter Bekanntgabe der Gründe der Sistierung eine neuerliche Beschlußfassung über den Gegenstand einzuholen. Verbleibt der Stadtsenat bei seinem ersten Beschluß, so kann der Bürgermeister die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen.
(2) Er ist zur Sistierung, beziehungsweise Vorlage an den Gemeinderat verpflichtet, wenn er erachtet, daß der Beschluß den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich des Stadtsenates überschreitet oder endlich der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt.
(1) Für jede vom Gemeinderat zu bestimmende Verwaltungsgruppe ist mindestens ein Gemeinderatsausschuß einzurichten.
(2) Für die Finanzverwaltung ist jedenfalls ein Gemeinderatsausschuß einzurichten (Finanzausschuß), der auch berechtigt ist, die Gebarungskontrolle hinsichtlich aller Dienststellen, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen auszuüben und sich zu diesem Zweck die ihm erforderlich erscheinenden Geschäftsstücke und sonstigen Behelfe vorlegen zu lassen.
(3) Außerdem ist für die Behandlung aller Berichte des Stadtrechnungshofes ein Gemeinderatsausschuss (Stadtrechnungshofausschuss) einzurichten. Soweit für den Stadtrechnungshofausschuss keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 55), gelten die für die Gemeinderatsausschüsse allgemein bestehenden Vorschriften.
(1) Jeder Gemeinderatsausschuss – ausgenommen der Stadtrechnungshofausschuss (§ 55) – besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die jeweils mindestens zehn betragen muss. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung des Ausschusses namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich.
(2) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Gemeinderat. Gewählt ist dann das Mitglied des Gemeinderates, das die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht kein Mitglied des Gemeinderates die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang das jenige Mitglied des Gemeinderates als gewählt zu erklären, das die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Nominierten oder nach Abs. 2 Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
Der amtsführende Stadtrat hat das Stimmrecht im Ausschuß nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied) nominiert ist.
(1) Die Sitzungen werden vom amtsführenden Stadtrat einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von fünf Tagen verpflichtet, wenn dies unter Angabe des Grundes und des genau zu bezeichnenden Tagesordnungspunktes von mindestens einem Viertel der Ausschußmitglieder verlangt wird. Kein Mitglied des Ausschusses darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Ausschusses stellen.
(2) Hinsichtlich aller Zustellungen des amtsführenden Stadtrates (des Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) an die Ausschussmitglieder genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Ausschusses bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Sie können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber enthält die Geschäftsordnung, die der Gemeinderat erläßt (§ 60).
Jeder Ausschuß wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach § 97 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(3) Dem Vorsitzenden steht das Stimmrecht wie jedem anderen Ausschußmitglied (Ausschußersatzmitglied) zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Die Bestimmungen der §§ 42, 47 und 48 finden auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.
(1) Der Stadtrechnungshofausschuss besteht aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die jeweils mindestens zehn betragen muß. Die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz finden auf den Stadtrechnungshofausschuss mit der Maßgabe Anwendung, daß jeder im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei mindestens ein Sitz im Stadtrechnungshofausschuss zukommen muß.
(1a) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden jährlich vom Stadtrechnungshofausschuss aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Das Vorschlagsrecht zur Wahl des Vorsitzenden steht zunächst jener wahlwerbenden Partei zu, die im Gemeinderat die geringste Anzahl von Mitgliedern stellt, dann nach dieser Anzahl in ansteigender Reihenfolge den anderen wahlwerbenden Parteien. Das Vorschlagsrecht zur Wahl des ersten Stellvertreters steht der in dieser Reihenfolge nächstfolgenden Partei zu, das Vorschlagsrecht zur Wahl des zweiten Stellvertreters der zweitfolgenden Partei. Wahlwerbende Parteien, die den Bürgermeister oder amtsführende Stadträte stellen, sind vom Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden ausgeschlossen, sofern es wahlwerbende Parteien gibt, die nicht den Bürgermeister oder amtsführende Stadträte stellen. Haben wahlwerbende Parteien dieselbe Anzahl an Mitgliedern im Gemeinderat, ist die Zahl der für die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen maßgeblich; bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(1b) Hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden gilt Abs. 1a dann nicht, wenn nur eine wahlwerbende Partei im Gemeinderat vertreten ist, die weder den Bürgermeister noch amtsführende Stadträte stellt. In diesem Fall steht das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden dieser wahlwerbenden Partei zu und wird der Vorsitzende für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates bestellt.“
(2) Amtsführende Stadträte dürfen dem Stadtrechnungshofausschuss nicht angehören. Sie sind zu den Sitzungen des Stadtrechnungshofausschusses einzuladen, wenn Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe behandelt werden.
(3) Die dem zuständigen amtsführenden Stadtrat nach § 52 obliegende Aufgabe zur Einberufung der Ausschußsitzungen kommt beim Stadtrechnungshofausschuss dem Vorsitzenden zu. Das erste Mal nach der Wahl des Gemeinderates wird der Stadtrechnungshofausschuss durch den Bürgermeister einberufen.
(1) Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse Unterausschüsse einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Ausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) wird vom Ausschuss bestimmt. Die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 und 3 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gemeinderates der Ausschuss und an Stelle des Bürgermeisters der dem Ausschuss angehörende amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses) tritt. Als Mitglieder des Unterausschusses können auch Ersatzmitglieder des Ausschusses nominiert werden wie auch Mitglieder des Ausschusses zu Ersatzmitgliedern des Unterausschusses nominiert werden können. Als Ersatzmitglieder des Unterausschusses können auch Gemeinderatsmitglieder nominiert werden, die nicht dem Ausschuss angehören.
(2) Der amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses) hat das Recht, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen; das Stimmrecht hat er jedoch nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied) nominiert wurde.
(3) Die §§ 52 bis 54 und 57 gelten sinngemäß auch für die Unterausschüsse, die Abs. 2 und 3 des § 55 überdies für Unterausschüsse des Stadtrechnungshofausschusses.
(1) Dem Gemeinderat obliegt es, einen Ausschuß, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt, über Antrag des Bürgermeisters aufzulösen oder ein Ausschußmitglied, das von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung ferngeblieben ist, abzuberufen. Ebenso kann der Gemeinderat ein Ausschußersatzmitglied, das seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Sitzung dreimal hintereinander nicht nachgekommen ist, abberufen.
(2) In diesen Fällen hat binnen 30 Tagen eine neuerliche Nominierung zu erfolgen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat in der Zwischenzeit der Stadtsenat auszuüben.
(1) Die Ausschüsse können über Antrag eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) die Abhaltung einer Enquete über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches beschließen. Die Enquete ist vom amtsführenden Stadtrat (Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) einzuberufen.
(2) In einer Enquete dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
(1) Der Gemeinderat kann zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat oder Gemeinderat durch Beschluss Kommissionen einrichten, die aus jeweils mindestens sechs Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestehen müssen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kommissionsmitglieder (Kommissionsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung der Kommission namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Tätigkeit der Kommission als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit der Kommission neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. § 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß eine solche Kommission in den Angelegenheiten, für deren Behandlung sie eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Gemeinderatsausschusses (§ 100) Beschlüsse faßt. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Die Kommissionen werden das erste Mal durch den Bürgermeister, später durch den von ihnen zu wählenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der nominierten oder nach § 50 Abs. 2 gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(4) Die Bestimmungen des § 57 sowie die Geschäftsordnung der Gemeinderatsausschüsse finden auf die Kommissionen sinngemäß Anwendung.
(1) Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 37) können Untersuchungskommissionen eingesetzt werden. Die Untersuchungskommissionen haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Gemeinderat hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission muss von mindestens 25 Mitgliedern des Gemeinderates eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten Missstandes zu enthalten. Ein solcher Missstand muss einen Bezug zu dem zehn Jahre vor Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum aufweisen, jedoch können einzelne, vor diesem Zeitraum gelegene Sachverhalte mituntersucht werden, wenn dies zur Beurteilung des Missstandes erforderlich ist. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Wahlperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer keine Untersuchungskommission bzw. kein Untersuchungsausschuss eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.
(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. solange eine Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer Untersuchungskommissionen unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages eingebracht wurde bzw. solange ein solcher Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet ist.
(1) Über die Zulässigkeit eines Antrages auf Einsetzung einer Untersuchungskommission entscheidet der Vorsitzende des Gemeinderates. Kommt der Vorsitzende zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission zur Gänze zulässig ist, ist er mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Vorsitzende hat das Einlangen des Antrages am Beginn der Gemeinderatssitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt. Die Untersuchungskommission ist in der Folge gemäß § 59c einzusetzen.
(2) Beabsichtigt der Vorsitzende des Gemeinderates den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission oder Teile desselben nicht zuzulassen, hat er die Präsidialkonferenz (§ 24) einzuberufen und in dieser die Frage der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu beraten. Kommt es in der Präsidialkonferenz in Bezug auf diese Frage zu Meinungsverschiedenheiten, hat die Präsidialkonferenz abweichend von § 59c Abs. 4 erster Satz unverzüglich den Vorsitzenden der Untersuchungskommission sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter gemäß § 59c Abs. 2 zu bestellen. Die gelosten Personen haben binnen 7 Tagen zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Fall einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen. Unmittelbar nach erfolgter Bestellung hat der Vorsitzende des Gemeinderates dem Vorsitzenden der Untersuchungskommission und seinen Stellvertretern den Auftrag zu erteilen, ehestmöglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen ein Gutachten über die in der Präsidialkonferenz strittig gewesenen Fragen (Punkte des Antrages) hinsichtlich der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu erstellen. Das Gutachten ist vom Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu beschließen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen. § 59c Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. Zudem hat der Vorsitzende am Beginn der Sitzung des Gemeinderates (Abs. 1 vierter Satz) mitzuteilen, dass ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission eingelangt ist und die Zulässigkeit desselben geprüft wird.
(3) Nach Einlangen des Gutachtens gemäß Abs. 2 beim Vorsitzenden hat dieser das Gutachten an die Klubvorsitzenden zu verteilen. Kommt der Vorsitzende des Gemeinderates nach Durchsicht des Gutachtens zum Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung der Untersuchungskommission zumindest teilweise zulässig ist, ist dieser mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Am Beginn dieser Sitzung hat der Vorsitzende seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt zu geben. Darüber sowie über den Antrag im Allgemeinen findet eine Debatte statt. Die Untersuchungskommission ist in der Folge entsprechend der Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 59c einzusetzen. Kommt der Vorsitzende des Gemeinderates hingegen zum Ergebnis, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist, ist dieser den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen. Dem Gemeinderat ist dies in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
(4) Teilen in der gemäß Abs. 2 einberufenen Präsidialkonferenz die Klubvorsitzenden die Meinung des Vorsitzenden des Gemeinderates über die (teilweise) Unzulässigkeit des Antrages, ist der Antrag, wenn er gänzlich unzulässig ist, sogleich den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen, andernfalls ist entsprechend Abs. 3 zweiter bis sechster Satz vorzugehen, ohne dass ein Gutachten gemäß Abs. 2 einzuholen ist.
(5) Eine Untersuchungskommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 eine Unterkommission nur zur Abfassung ihres Berichtes einrichten.
(1) Die Untersuchungskommission besteht aus einer vom Gemeinderat für jede Wahlperiode zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die nicht geringer sein darf, als die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die der Gemeinderat für die Ausschüsse des Gemeinderates festlegt. Jeder im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei muss mindestens ein Sitz in der Untersuchungskommission zukommen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt in Anwendung des § 59 Abs. 1. Mitglieder des Stadtsenates dürfen Untersuchungskommissionen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hierzu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
(2) Der Vorsitzende sowie ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter sind durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche zu Beginn der Wahlperiode fünfzehn aktive oder im Ruhestand befindliche Richter, jeweils fünf auf Vorschlag
1. | des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, | |||||||||
2. | des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes und | |||||||||
3. | des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien | |||||||||
einzutragen sind. Diese dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Die Eintragung bleibt bis zur Eintragung der nachfolgenden Richter aufrecht. |
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden das Schiedsgremium. Dieses ist der Untersuchungskommission zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten beigegeben. Das Schiedsgremium entscheidet mit Ausnahme des Abs. 7 mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Die Einberufung und die Leitung des Schiedsgremiums obliegen dem Vorsitzenden.
(4) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Gemeinderates, bei der der Antrag auf Einsetzung vom Vorsitzenden bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Gemeinderates zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 7 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(5) Dem Vorsitzenden (seinen Stellvertretern) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe vom Stadtsenat tarifmäßig festzusetzen ist.
(6) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten auf den Ersten Stellvertreter, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Zweiten Stellvertreter über. Ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter dauerhaft verhindert, ist § 59c Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden und unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen.
(7) Kommt es im Schiedsgremium infolge der Verhinderung eines Mitglieds bei der Abstimmung zur Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sind zwei Mitglieder verhindert, sodass das Schiedsgericht nicht fristgerecht eine Entscheidung treffen kann, geht die Entscheidungsbefugnis für die Dauer dieser Verhinderung auf das verbleibende Mitglied über, welches alleine entscheidet.
(1) Zu ihren Sitzungen wird die Untersuchungskommission durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, die Untersuchungskommission zu ihrer konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 59c Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.
(2) Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf die von den Untersuchungskommissionen verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Erledigungen sind von der Untersuchungskommission unbeschadet des Abs. 2a zu beschließen. Jede Erledigung ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.
(2a) Ein Viertel der Mitglieder hat das Recht, die Ladung von Zeugen (Auskunftspersonen) und die Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen zu verlangen. Dagegen kann die Untersuchungskommission in der Sitzung mit Beschluss das Schiedsgremium anrufen, welches endgültig darüber entscheidet, ob die beantragte Beweisaufnahme geeignet ist, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten. Lautet die Entscheidung des Schiedsgremiums darauf, dass dieser Zusammenhang nicht gegeben ist, ist das Verlangen unwirksam. Die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Anrufung zu treffen. Sie ist kein Bescheid.
(3) Die Sitzungen der Untersuchungskommission sind öffentlich, sofern die Untersuchungskommission nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die Vertraulichkeit gilt sowohl für den Vorsitzenden (seine Stellvertreter) und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Untersuchungskommission als auch für Zeugen und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzung nicht weitergegeben werden dürfen. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse von Zeugen oder dritten Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung des Protokolls erlaubt.
(4) Die Stellvertreter des Vorsitzenden haben das Recht, bei allen Sitzungen anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes anwesend sein.
(5) Die in der Kommission vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht behindert werden.
(6) Eine Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein solches Protokoll.
(7) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die Befragungen von Zeugen und Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder unterstellenden Formulierung.
(8) Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor der Untersuchungskommission durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat das Recht, zu Fragen des Verfahrens Erklärungen vor der Untersuchungskommission abzugeben, sie darf jedoch nicht an Stelle der einvernommenen Person antworten.
(9) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. | wer voraussichtlich selbst im Verfahren vor der Untersuchungskommission geladen wird, | |||||||||
2. | wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte und | |||||||||
3. | wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz verstößt. |
(9a) Zeugen und Auskunftspersonen, die die Begleitung durch einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson verlangen und die Kosten der Begleitung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes bestreiten können, hat die Untersuchungskommission die Verfahrenshilfe zu bewilligen, sofern die Begleitung nicht offenbar ohne Nutzen oder mutwillig scheint. Gegen die Versagung der Verfahrenshilfe kann der Zeuge bzw. die Auskunftsperson das Verwaltungsgericht Wien anrufen, welches darüber binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde entscheidet. Wurde die Verfahrenshilfe bewilligt, hat die Untersuchungskommission den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt.
(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann die Untersuchungskommission beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit hat die Untersuchungskommission eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse des Zeugen oder dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungskommissionen erfolgt durch den Magistrat.
(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungskommissionen keine Anwendung.
(1) Unbeschadet des Rechtes der Einsetzungsminderheit gemäß Abs. 1a endet die Tätigkeit einer Untersuchungskommission spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sich die Untersuchungskommission konstituiert hat. Jede Untersuchungskommission hat in dieser Frist dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten. Wurde die Frist gemäß Abs. 1a verlängert, so ist der Bericht innerhalb dieser (verlängerten) Frist zu erstatten. Eine Untersuchungskommission, die auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Gemeinderates (Einsetzungsminderheit) eingesetzt wurde, darf vorzeitig nur mit Zustimmung der Einsetzungsminderheit beendet werden.
(1a) Wurde die Untersuchungskommission auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Gemeinderates (Einsetzungsminderheit) eingesetzt, so kann ein Viertel der Mitglieder der Untersuchungskommission verlangen, dass die Frist gemäß Abs. 1 (zwölf Monate) um höchstens drei Monate verlängert wird. Ein solches Verlangen ist dem Vorsitzenden der Untersuchungskommission vor Ablauf von zehn Monaten ab Konstituierung der Untersuchungskommission zu übermitteln. Die Verlängerung wird mit dem Einlangen eines zulässigen Verlangens beim Vorsitzenden der Untersuchungskommission wirksam. Dieser hat den Vorsitzenden des Gemeinderates darüber zu verständigen.
(2) Beschließt die Untersuchungskommission keinen Bericht, hat der Vorsitzende (seine Stellvertreter) dies dem Bürgermeister mitzuteilen, der die Mitteilung auf die Tagesordnung des Gemeinderates zu setzen hat. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.
(3) Den Berichterstatter für den Gemeinderat wählt die Untersuchungskommission aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende (seine Stellvertreter) kann nicht gewählt werden. Einem Drittel der Mitglieder der Untersuchungskommission steht das Recht zu, einen Minderheitsbericht vorzulegen und einen Minderheitenberichter mit unbedingter Stimmenmehrheit zu wählen.
(4) Anträge in Berichten von Untersuchungskommissionen und in Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Gemeinderat hat nur darüber abzustimmen, ob ein Bericht einer Untersuchungskommission zur Kenntnis genommen wird. Über Minderheitenberichte und Mitteilungen (Abs. 2) findet keine Abstimmung statt.
(5) Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit jedenfalls auch die Tätigkeit einer Untersuchungskommission. Kommt es während der Tätigkeit einer Untersuchungskommission zur Ausschreibung einer Wahl des Gemeinderates, so endet die Tätigkeit der Untersuchungskommission spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung. Die Untersuchungskommission hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten.
(1) Der Gemeinderat hat die Geschäftsordnung für seine Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen zu beschließen.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über
1. | die Rechte und Pflichten der Ausschußmitglieder (Ausschußersatzmitglieder) und der nicht dem Ausschuß angehörenden Mitglieder des Gemeinderates, | |||||||||
2. | die Rechte und Pflichten des Ausschußvorsitzenden, | |||||||||
3. | die Sitzungen der Ausschüsse, einschließlich der Bestimmungen über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen, | |||||||||
4. | die Rechte des Bürgermeisters, der Stadträte und des Magistratsdirektors hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse sowie des Rechtes des Bürgermeisters und des Magistratsdirektors auf Antragstellung, | |||||||||
5. | die Teilnahme des Stadtrechnungshofdirektors sowie leitender Bediensteter des Stadtrechnungshofes und der Verwaltungsgruppen an den Sitzungen des Stadtrechnungshofausschusses, einschließlich des Rechtes auf Antragstellung, | |||||||||
6. | die Teilnahme von nicht dem Ausschuß angehörenden Personen, insbesondere von Gemeindebediensteten, an den Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausschüsse zukommenden Rechte und Pflichten, | |||||||||
7. | Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen und | |||||||||
8. | die Abhaltung einer Enquete. |
(3) Die Geschäftsordnung kann abweichend von § 54 Abs. 1 und 2 auch besondere Beschlußerfordernisse für die Zustimmung
1. | zur nachträglichen Aufnahme von Geschäftsstücken in die Tagesordnung und | |||||||||
2. | zur Durchführung nicht geheimer Wahlen | |||||||||
vorsehen. |
(4) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(1) Die Bezirksvertretung besteht in Bezirken bis zu 50 000 Einwohnern aus 40 Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 4 000 Einwohner um zwei, wobei jedoch die Höchstzahl 60 beträgt. Einwohner sind alle natürlichen Personen, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksvertretungen ist vom Bürgermeister durch Verordnung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festzustellen. Diese Verordnung ist allen Wahlen in die Bezirksvertretung zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an bis zur Verlautbarung der Verordnung auf Grund der jeweils nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden.
(3) Die Mitglieder der Bezirksvertretung führen den Titel „Bezirksrat".
(1) Die Mitglieder der Bezirksvertretung werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 zu den Bezirksvertretungswahlen Wahlberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören.
(2) Mitglieder der Bezirksvertretung, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sowie seines Stellvertreters sind dem Bezirksvorsteher und von diesem dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Klubvorsitzender ist jenes Mitglied der Bezirksvertretung der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Bezirksvertretungsklubs schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden.
(3) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Vorsitzende der Bezirksvertretungen und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter sowie Klubvorsitzende und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter beraten gemeinsam über die Vorbereitung und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksvertretung sowie über Geschäftsordnungsfragen.
(4) Die in der Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) können für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen sowie die Einbringung von Anfragen und Anträgen schließen. Sofern nicht Gesetze oder sonstige Vorschriften entgegen stehen oder sonst ausdrücklich Schriftlichkeit in Papierform erforderlich ist, kann die Fraktionsvereinbarung auch die Übermittlung von Schriftstücken per e-Mail oder in anderer zweckmäßiger Form vorsehen. Diese Vereinbarungen bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller in der Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden der Bezirksvertretung folgenden Tag wirksam. Der Vorsitzende hat auf die Einhaltung zu achten. Der Bezirksvorsteher ist über die Vereinbarung zu informieren.
(1) Der Bezirksvorsteher wird auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei von der Bezirksvertretung gewählt. Er muss nicht der Bezirksvertretung angehören, aber zu ihr wählbar sein. Stimmberechtigt in der Bezirksvertretung ist er aber nur, wenn er dieser angehört.
(2) Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter des Bezirksvorstehers. Der eine Stellvertreter ist von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung vorzuschlagen.
(3) Die Bezirksvorsteher und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Zum Bezirksvorsteher und zu dessen Stellvertreter dürfen nur Unionsbürger gewählt werden. Im Übrigen gelten für die Wahl die Bestimmungen des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(3a) Die Bezirksvertretung wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung vorzuschlagen ist, auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Ge-meindewahlordnung 1996. Auch der Bezirksvorsteher – wenn er der Bezirksvertretung angehört – und die Bezirksvorsteher-Stellvertreter können zum Vorsitzenden bzw. zu Stellvertretern des Vorsitzenden gewählt werden.
(4) Der Bezirksvorsteher darf während seiner Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Wahl - keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
(1) Ist der Bezirksvorsteher vorübergehend verhindert, so wird er durch den von ihm bestimmten Stellvertreter, falls auch dieser verhindert ist, durch den anderen Stellvertreter vertreten. Sind beide Bezirksvorsteher- Stellvertreter verhindert oder handelt es sich um eine Abwesenheit des Bezirksvorstehers von mehr als drei Monaten, so wird der Bezirksvorsteher, wenn er nicht selbst einen der Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder einen der Bezirksräte mit seiner Vertretung betraut, durch einen vom Bürgermeister bestellten Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder Bezirksrat vertreten, der der gleichen wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung wie der Bezirksvorsteher angehören muß.
(2) Bezirksvorsteher und Stellvertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolge im Amt. Die Funktion der Mitglieder der Bezirksvertretung beginnt mit ihrer Angelobung und endet mit der Angelobung der neugewählten Mitglieder der Bezirksvertretung.
(1) Wenn ein Mitglied der Bezirksvertretung durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bezirksvorsteher der Ersatzbewerber einzuberufen (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).
(2) Wird das Amt des Bezirksvorstehers oder dessen Stellvertreters vor der Zeit erledigt, so hat die Bezirksvertretung binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.
(3) Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 1 über den Verlust des Amtes eines Mitgliedes des Gemeinderates ist auch auf die Mitglieder der Bezirksvertretung anzuwenden.
Die Mitglieder der Bezirksvertretung und der allenfalls der Bezirksvertretung nicht angehörende Bezirksvorsteher haben bei ihrem Amtsantritt dem Bürgermeister oder einem von ihm ermächtigten Vertreter die getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Verweigerung des Gelöbnisses oder dessen Ablegung unter Bedingungen hat den Verlust des Amtes zur Folge.
(1) Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem Vierteljahr einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung verlangt und es die Bezirksvertretung nach Entfernung der Zuhörer beschließt oder wenn der Bezirksvorsteher dies anordnet und die Bezirksvertretung nach Entfernung der Zuhörer nicht anderes beschließt. Von Sitzungen der Bezirksvertretung, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss für den Bezirk behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst.
(2) Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch weitere Sitzungen einzuberufen. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung der Bezirksvertretung stellen.
(3) Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Es steht ihm oder dem von ihm hiezu bestimmten Gemeinderatsmitglied jederzeit frei, in der Sitzung der Bezirksvertretung, das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der Abstimmung teilzunehmen.
(4) Die Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen erläßt der Gemeinderat.
Wenn eine Bezirksvertretung oder ein Ausschuß der Bezirksvertretung Beschlüsse faßt, welche gegen ein Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderates verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses der Bezirksvertretung überschreiten, ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistierung vorzugehen und innerhalb der gleichen Frist die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.
(1) Die Bezirksvertretung kann vom Gemeinderat aufgelöst werden. In diesem Fall erlischt auch die Funktion des der Bezirksvertretung nicht angehörenden Bezirksvorstehers. Bis zu der binnen längstens sechs Wochen auszuschreibenden Neuwahl der gesamten Bezirksvertretung hat der Bürgermeister für die Fortführung der der Bezirksvertretung zukommenden Geschäfte Vorsorge zu treffen.
(2) Der Bezirksvorsteher und einzelne Mitglieder der Bezirksvertretung können ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten beharrlich vernachlässigen. Das Recht zur Enthebung des Bezirksvorstehers steht dem Bürgermeister, das Recht zur Enthebung einzelner Mitglieder der Bezirksvertretung dem Gemeinderat zu.
Die Bezirksvertretung hat einen Finanzausschuss, einen Bauausschuss und einen Umweltausschuss zu bestellen.
(1) Jeder Ausschuss besteht aus einer von der Bezirksvertretung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die mindestens zehn und höchstens 15 beträgt, und aus einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern. Dem Ausschuss gehört ferner der Bezirksvorsteher an, der jedoch kein Stimmrecht besitzt.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse sind von der Bezirksvertretung aus deren Mitte auf die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Mitglieder der Bezirksvertretung nach den im § 96 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Mitglieder der Bezirksvertretung jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder), welche der Bezirksvertretung angehören müssen, dem Bezirksvorsteher innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung des Ausschusses namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Mitglieder der Bezirksvertretung jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Bezirksvertretung der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich.
(3) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch die Bezirksvertretung. Gewählt ist dann das Mitglied der Bezirksvertretung, das die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht kein Mitglied der Bezirksvertretung die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang dasjenige Mitglied der Bezirksvertretung als gewählt zu erklären, das die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Nominierten oder nach Abs. 3 Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
(5) Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bauausschusses dürfen nur Unionsbürger nominiert (gewählt) werden.
(1) Auf Antrag des Bezirksvorstehers oder eines Mitgliedes der Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung einen Ausschuss auflösen, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt.
(2) Die Bezirksvertretung kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) eines Ausschusses abberufen, das drei aufeinanderfolgenden Ausschußsitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist.
(3) In diesen Fällen ist unverzüglich die Neubestellung vorzunehmen.
Jeder Ausschuss wählt auf Vorschlag der stärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, wovon der eine Stellvertreter von der stärksten und der andere von der zweitstärksten wahlwerbenden Partei des Ausschusses vorzuschlagen ist. Diese Wahlen sind auf die Dauer von fünf Jahren unter sinngemäßer Anwendung des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 durchzuführen. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.
(1) Zu einem Beschluß eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die einem Ausschuß nicht angehörenden Mitglieder der Bezirksvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(1) Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 66b zu bestellen sind.
(2) Die §§ 66 c, 66 d erster Satz und 66 e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung.
(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl von Bediensteten.
(2) Dem Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist, obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats und die Besorgung der ihm in der Geschäftseinteilung (§ 91) vorbehaltenen Aufgaben.
(3) Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.
Die Aufnahme in den Gemeindedienst erfolgt durch den Bürgermeister, soweit nicht der Bürgermeister die Aufnahme bestimmter Gruppen von Bediensteten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit einer Dienststelle des Magistrats überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist. Über die Aufnahme jener Bediensteten, die eine Prüftätigkeit beim Stadtrechnungshof ausüben, entscheidet der Stadtrechnungshofdirektor.
Das Dienstverhältnis der Angestellten sowie die aus ihm entstehenden Rechte und Pflichten werden in der Dienstordnung und den sonstigen grundsätzlichen Bestimmungen über das Dienstverhältnis geregelt.
(1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß sich eine Unternehmung in mehrere Teilunternehmungen gliedert.
(2) Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Soweit eine Eintragung der Unternehmungen in das Firmenbuch erfolgt, muß aus der Firmabzeichnung ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.
(3) Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte Selbständigkeit der Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats bei der Besorgung der Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren Wirkungskreis, über ihre Einrichtung und Geschäftsführung, über die Führung nach wirtschaftlichen Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu treffen. Die allgemein in Personalangelegenheiten bestehenden Zuständigkeiten der Gemeindeorgane gelten auch für die Unternehmungen. Bei der Festlegung der sonstigen Zuständigkeiten ist vorzubehalten:
1. | dem Gemeinderat: | |||||||||
a) | die Zuerkennung und die Aufhebung der Eigenschaft einer Unternehmung; | |||||||||
b) | die Gliederung einer Unternehmung in Teilunternehmungen; | |||||||||
c) | die Festlegung der wesentlichen Unternehmensziele, von Leitlinien, Zielplänen und Verwaltungsprogrammen; | |||||||||
d) | die Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere der Wirkungskreis des Gemeinderates, des Stadtsenates, des Bürgermeisters, der amtsführenden Stadträte, der Gemeinderatsausschüsse, der Unterausschüsse, des Magistratsdirektors und des Direktors der Unternehmung, im Falle der Gliederung in Teilunternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, abzugrenzen ist; | |||||||||
e) | die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne; | |||||||||
f) | die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse; | |||||||||
g) | die Festsetzung des Dienstpostenplanes, welcher einen Teil des vom Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c festzusetzenden Dienstpostenplanes bildet; | |||||||||
h) | die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes oder der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung eine im Statut festzulegende Wertgrenze übersteigt; | |||||||||
2. | dem Stadtsenat: | |||||||||
a) | die Vorberatung aller an den Gemeinderat gerichteten Anträge; | |||||||||
b) | die Ausübung der ihm nach § 98 zukommenden Befugnis; | |||||||||
3. | dem für die Unternehmung zuständigen Gemeinderatsausschuß: | |||||||||
a) | die Vorberatung aller an den Stadtsenat und an den Gemeinderat gerichteten Anträge; | |||||||||
b) | die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen; | |||||||||
c) | die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes, der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung innerhalb von im Statut festzulegenden Wertgrenzen liegt; | |||||||||
d) | die Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmung und deren Aufgabe; | |||||||||
4. | dem Bürgermeister: | |||||||||
a) | die Bestellung des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors; | |||||||||
b) | die Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden Befugnis; | |||||||||
5. | dem für die Unternehmung zuständigen amtsführenden Stadtrat: | |||||||||
die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung; | ||||||||||
6. | dem Magistratsdirektor: | |||||||||
die Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm nach der Geschäftseinteilung vorbehaltenen Aufgaben, soweit er nicht einzelne Angelegenheiten dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen überträgt; | ||||||||||
7. | dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen: | |||||||||
die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmungen, soweit sie nicht nach dem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß, dem Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen ist. |
(4) Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Gemeinderat (§ 83), den Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2) und des Stadtrechnungshofes (§ 73) zu erfolgen.
Verwaltungszweige, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt wurde, können durch Beschluß des Gemeinderates als Betriebe geführt werden. Sie können mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 105 hinausgehenden Wirkungskreis und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrats, ausgenommen Unternehmungen, erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch sind auch die Betriebe dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadträten, den zuständigen Gemeinderatsausschüssen und dem Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die von den Betrieben zu besorgenden Aufgaben in der Geschäftsordnung des Magistrats (§ 91) vorzusehen.
Krankenanstalten und Pflegeheime der Stadt Wien können durch Beschluß des Gemeinderates in einem Krankenanstaltenverbund zusammengefaßt werden. Der Krankenanstaltenverbund kann mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 105 hinausgehenden Wirkungsbereich und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrats erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch ist auch der Krankenanstaltenverbund dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, dem zuständigen amtsführenden Stadtrat, dem zuständigen Gemeinderatsausschuß und dem Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung und das Maß der Selbständigkeit sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sowie unter Bedachtnahme auf die vom Krankenanstaltenverbund zu besorgenden Aufgaben in der Geschäftsordnung des Magistrats (§ 91) vorzusehen. Es ist dabei auch zu regeln, in welchen Bereichen und in welchem Umfang Aufgaben innerhalb des Krankenanstaltenverbundes auf die einzelnen Krankenanstalten und Pflegeheime übertragen werden können.
Das Recht, vom Rechnungshof die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsprüfung zu verlangen, die in seinen Wirkungsbereich fallen, steht 33 Mitgliedern des Gemeinderates zu. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Verlangen unterstützen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Gemeinderat noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.
§ 73b.Paragraph 73 b,
Der Stadtrechnungshof hat auch die den Organen der Gemeinde obliegende Vollziehung der sich auf die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen beziehenden behördlichen Aufgaben zu prüfen; ebenso obliegt ihm die Prüfung, ob bei den der Gebarungsprüfung unterliegenden Unternehmungen (§ 73b Abs. 2) sowie bei den von den Organen der Gemeinde verwalteten Einrichtungen und Anlagen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann, ausreichende, angemessene und ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Diese Prüfbefugnisse sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(1) Von der Prüfung nach § 73b und § 73c sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.
(2) Der Bürgermeister hat in der Geschäftsordnung für den Magistrat vorzusehen, dass innerhalb des Stadtrechnungshofes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
§ 73e.Paragraph 73 e,
Von der Prüfung nach § 73b, § 73c und § 73d sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.Von der Prüfung nach Paragraph 73 b,, Paragraph 73 c und Paragraph 73 d, sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.
§ 73f.Paragraph 73 f,
§ 73g.Paragraph 73 g,
Die näheren Bestimmungen zum Stadtrechnungshof werden in einem eigenen Organisationsgesetz getroffen.
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Ein Instanzenzug findet nicht statt.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im folgenden Absatz angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. | Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; | |||||||||
2. | Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; | |||||||||
3. | örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG), örtliche Veranstaltungspolizei; | |||||||||
4. | Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei; | |||||||||
5. | Flurschutzpolizei; | |||||||||
6. | örtliche Marktpolizei; | |||||||||
7. | örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; | |||||||||
8. | Sittlichkeitspolizei; | |||||||||
9. | örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; | |||||||||
10. | öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; | |||||||||
11. | freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. |
Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern, den Ausschüssen der Bezirksvertretungen und vom Magistrat ausgeübt.
(1) Der übertragene Wirkungsbereich wird vom Bürgermeister ausgeübt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Gemeindeorganen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(1) Der Gemeinderat ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, für sie bindende Beschlüsse zu fassen und diese im geeigneten Wege vollziehen zu lassen.
(2) Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren und für ihre Befriedigung durch gesetzliche Mittel zu sorgen.
(3) Der Bürgermeister und die übrigen Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereich außer den in dieser Verfassung an anderen Stellen dem Gemeinderat vorbehaltenen Geschäften:
I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten (§ 82);
II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 83 bis 85);
III. die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besonderen Wichtigkeit seiner Genehmigung vorbehaltenen Verwaltungsangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 86 bis 88).
Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen.
Infolge des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Oberaufsicht ist der Gemeinderat befugt, die Geschäftsführung aller Gemeindeämter, -betriebe und -anstalten in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen, beziehungsweise untersuchen zu lassen, die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen und sich in einzelnen Fällen von besonderer Wichtigkeit die Genehmigung vorzubehalten.
(1) Der Gemeinderat ist verpflichtet, das gesamte Vermögen der Gemeinde in Übersicht zu halten.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.
(3) Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindemitglied von dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.
Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontriert werden, und kann deren Skontrierung durch den Stadtsenat sowie auch durch Kommissionen aus seiner Mitte vornehmen.
(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag der Gemeinde für jedes Finanzjahr so rechtzeitig festzustellen, dass er mit Beginn des Finanzjahres, für das er erstellt wurde, in Kraft treten kann. Der Gemeinderat kann mit dem Voranschlag für das folgende Finanzjahr (t) zugleich auch einen Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1) feststellen (Doppelbudget). Die Beschlussfassung über die Feststellung des Voranschlages für das folgende Finanzjahr (t) und über die Feststellung des Voranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1) hat in derselben Sitzung zu erfolgen.
(2) Der Gemeinderat hat gemeinsam mit dem Voranschlag einen Finanzrahmen für die dem folgenden Finanzjahr (t) nächstfolgenden fünf Finanzjahre (t+5) festzulegen. Dieser Betrachtungszeitraum gilt auch, sofern gemäß Abs. 1 zweiter Satz gleichzeitig mit dem Voranschlag für das folgende Finanzjahr (t) ein Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1) festgestellt wird. Der Finanzrahmen enthält die Salden der Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen je Geschäftsgruppe und bildet die Grundlage für den Magistrat bei der Erstellung der Voranschläge (§ 105 Abs. 3 lit. c) sowie für die Unternehmungen bei der Erstellung der jährlichen Wirtschaftspläne (§ 71 Abs. 3 Z 1 lit. e).
(3) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung hat dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat mindestens drei Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Voranschlagsentwurf für das folgende Finanzjahr (t), im Falle des Abs. 1 zweiter Satz auch den Voranschlagsentwurf für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1), in elektronischer Form oder einer sonst geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen.
(4) Voranschlagsentwürfe sind vier Wochen vor der Beratung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind bei der Beratung des jeweiligen Voranschlages zu erwägen. Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag für das folgende Finanzjahr (t), im Falle des Abs. 1 zweiter Satz auch der Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1), sind im Internet zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die in § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen, nach welchen Maßstäben die Festlegung der Höhe der Mittel zur Besorgung dieser Angelegenheiten sowie die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Bezirke erfolgt. Ein sich aufgrund der Maßstäbe der Verordnung ergebender Betrag ist auch dann maßgeblich, wenn gemäß Abs. 1 ein höherer oder niedrigerer Betrag veranschlagt wurde.
(6) Die Ansätze des genehmigten Voranschlages sind unbeschadet anders lautender gesetzlicher Bestimmungen die Grundlage jeder Verwaltungstätigkeit, die eine Mittelaufbringung zum Zweck oder eine Mittelverwendung zur Folge hat. § 101 bleibt unberührt.
(7) Der Gemeinderat kann im Rahmen der Befugnisse nach den vorhergehenden Absätzen im jeweiligen Voranschlag Vorsorge über zulässige Deckungsfähigkeiten treffen.
(8) Die näheren Regelungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Voranschlages sowie der Anträge auf Feststellung der Voranschläge sind durch den Magistrat festzulegen, wobei auf die Besonderheiten eines Doppelbudgets Rücksicht zu nehmen ist.
(9) Der Gemeinderat hat zugleich mit der Feststellung des Voranschlages für das folgende Finanzjahr (t), im Falle des Abs. 1 zweiter Satz auch zugleich mit der Feststellung des Voranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1), bei jenen Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die auf Grund einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung ausgeschrieben oder erhoben werden, zu überprüfen, ob eine Änderung erforderlich ist. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Entgelte für Leistungen der Gemeinde, die vom Gemeinderat festzusetzen sind.
(10) Für die Wirtschaftspläne der Unternehmungen ist § 71 Abs. 3 Z 1 lit. e maßgebend.
Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag nicht festgestellt, gilt vorläufig bis zu dessen Feststellung, längstens jedoch für die ersten sechs Monate des Finanzjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der zulässigen monatlichen Mittelverwendung ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. § 101 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung der Gliederung des bereits festgestellten Voranschlages, welche auf dessen Gesamtsaldo keine Auswirkungen hat, so kann der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag beschließen.
(2) Der Nachtragsvoranschlag tritt in seinem Umfang an die Stelle des ursprünglich festgestellten Voranschlages. Vor einem Nachtragsvoranschlag erfolgte Änderungen von Ansätzen (§ 101) bleiben aufrecht.
(3) Für den im Abs. 1 angeführten Beschluss eines Nachtragsvoranschlages kommen die §§ 86 Abs. 1 und 95 Abs. 2 nicht zur Anwendung.
(1) Der Gemeinderat prüft und erledigt die Rechnungsabschlüsse der Gemeinde sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe.
(2) Zu diesem Zweck hat der Magistrat den Rechnungsabschlussentwurf nach Prüfung durch den Stadtrechnungshof längstens sechs Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat in elektronischer Form oder einer sonst geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen und diesen vier Wochen vor der Beratung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind bei der Beratung des Rechnungsabschlusses zu erwägen.
(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist im Internet zur Verfügung zu stellen.
(4) Für die Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ist § 71 Abs. 3 Z 1 lit. f maßgebend.
(1) Dem Gemeinderat ist ferner vorbehalten:
a) | die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern; | |||||||||
b) | die Genehmigung der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung des Magistrats; | |||||||||
c) | die Festsetzung des Dienstpostenplanes und der Richtlinien für Dienstverträge sowie die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Kollektivverträgen; | |||||||||
d) | die Ausschreibung oder Erhebung von Abgaben und sonstigen öffentlich- rechtlichen Geldleistungen sowie die Festsetzung von tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde; | |||||||||
e) | die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung oder zum Tausch von unbeweglichem Vermögen, wenn der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) 0,06 v. T. des Voranschlagsansatzes „Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ in dem vom Gemeinderat nach § 86 Abs. 1 festgestellten Voranschlag für das jeweilige Finanzjahr übersteigt; bei dieser Berechnung ist auf volle 1 000 Euro aufzurunden; | |||||||||
f) | die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung und zum Tausch von beweglichem Vermögen, wenn der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach lit. e übersteigt, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterialien handelt; | |||||||||
g) | die Aufnahme von Darlehen durch die Gemeinde mit den durch die Bundesgesetze verfassungsmäßig vorgeschriebenen Beschränkungen; | |||||||||
h) | die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde; | |||||||||
i) | die Gewährung von Darlehen von mehr als dem Zweifachen des Wertes nach lit. e; | |||||||||
j) | die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Bestandverträgen, wenn der Bestandzins jährlich den Wert nach lit. e übersteigt; | |||||||||
k) | die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Leasingverträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich 60 v. H. des Wertes nach lit. e oder im Falle eines späteren Kaufes der Gesamtkaufpreis das Zweifache des Wertes nach lit. e übersteigt; | |||||||||
l) | die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von nicht unter lit. c oder e bis k fallenden Verträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich den Wert nach lit. e oder die einmalige Leistung das Zweifache dieses Wertes übersteigt; hievon sind die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen zur Durchführung bereits bewilligter Herstellungen und Anschaffungen sowie Dienstverträge ausgenommen; | |||||||||
m) | die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als das Sechsfache des Wertes nach lit. e betragen; | |||||||||
n) | die Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Mittelverwendung, wenn sie mehr als den Wert nach lit. e betragen; | |||||||||
o) | die Verleihung von Ehrengaben; | |||||||||
p) | die Bewilligung von Beiträgen, Förderungen und Schenkungen in der Höhe von mehr als 4 v. H. des Wertes nach lit. e; | |||||||||
qu) | die Abschreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde wegen Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung privatrechtlicher Forderungen, wenn die Forderung 40 v. H. des Wertes nach lit. e übersteigt; | |||||||||
r) | der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag des Wertes nach lit. e übersteigt; | |||||||||
s) | die Bewilligung für Herstellungen und Anschaffungen, wenn für diese im Voranschlag zumindest eines der folgenden Jahre mehr als das Zweifache des Wertes nach lit. e sicherzustellen ist; | |||||||||
t) | die Bewilligung von sonstigen bisher nicht angeführten Ausgaben, die das Zwanzigfache des Wertes nach lit. e übersteigen, mit den auch in lit. l angeführten Ausnahmen; | |||||||||
u) | die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses jener Stellen, deren organisatorische Vorschriften eine Genehmigung durch den Gemeinderat vorsehen; | |||||||||
v) | Beschlußfassung in allen jenen Angelegenheiten, in denen der Gemeinde auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes ein Antragsrecht zusteht, ausgenommen die im § 112 angeführten Angelegenheiten. |
(2) Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag, im Falle des § 86 Abs. 1 zweiter Satz auch gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr, mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 sowie den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden betraglichen Wertgrenzen für das jeweilige Finanzjahr festzustellen. Die sich hiebei ergebenden Wertgrenzen sind, ausgenommen jene nach § 88 Abs. 1 lit. e, auf volle 100 Euro aufzurunden. Wird ein Beschluss über den Voranschlag nicht vor Beginn des Finanzjahres gefasst, so haben die letzten festgestellten Wertgrenzen bis zu dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Voranschlag folgenden Monatsersten Gültigkeit.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Fonds der Gemeinde.
(3a) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie von tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2005 (VPI 2005) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (§ 105 Abs. 3a) bis zu einem neuerlichen Beschluss des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Die Abgaben und sonstigen Geldleistungen sowie die tarifmäßigen Entgelte, deren Wertsicherung anhand des Schwellenwertes erfolgen kann, sind vom Gemeinderat im Beschluss im Einzelnen anzuführen.
(4) Der Gemeinderat kann unter Bedachtnahme auf seine Stellung als oberstes beschließendes Organ (§ 80) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit die Besorgung einzelner der ihm gemäß Abs. 1 vorbehaltenen Aufgaben auch dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß oder dem Magistrat übertragen. Dies gilt nicht für die in lit. a,b,c,d,n,u und v genannten Angelegenheiten.
Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen Wirkungsbereiches in den einzelnen Bezirken, über die schon auf Grund dieser Verfassung dem Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen zugewiesenen Angelegenheiten hinaus, der Beschlußfassung der Bezirksvertretung überlassen werden, und er kann weiters auch fallweise einzelne Gegenstände einer Bezirksvertretung übertragen, sofern all dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Der Gemeinderat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksorgane fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluss ist der Bezirksvertretung bekannt zu geben.
(1) Der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung.
(2) Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, über die Einhaltung der durch diese Verfassung für die einzelnen Organe der Gemeinde bestimmten Wirkungsbereiche zu wachen.
(3) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als juristische Person nach außen. Überdies wird die Gemeinde als juristische Person von den nach der Geschäftseinteilung (§ 91) oder von den nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten jeweils innerhalb ihres Aufgabenkreises nach außen vertreten.
Der Bürgermeister ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Gemeinderatsausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates (§ 28 Abs. 3), des Stadtsenates (§ 48), der Gemeinderatsausschüsse (§ 54 Abs. 4) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse (§ 65), ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrats fallen, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen.
(1) Der Bürgermeister wird mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderat (§ 23) von den Vizebürgermeistern vertreten.
(2) Gehören die Vizebürgermeister verschiedenen Parteien an, dann wird der Bürgermeister von jenem Vizebürgermeister vertreten, der der stärksten Partei des Gemeinderates angehört. Ist auch dieser verhindert, so wird der Bürgermeister von dem anderen Vizebürgermeister vertreten.
(3) Wenn der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert sind, so wird der Bürgermeister durch das von ihm bestimmte oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung vom Stadtsenat berufene Mitglied des Stadtsenates vertreten.
(4) Als Vorstand des Magistrats wird der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten.
(1) Dem Stadtsenat obliegt, sofern nicht Ausnahmen, insbesondere für den Fall der Dringlichkeit, durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung vorgesehen sind, die Vorberatung der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Prüfung des Voranschlages, des Finanzrahmens und des Rechnungsabschlusses hat er in gemeinsamer Sitzung mit dem Finanzausschuß vorzunehmen, in der der Bürgermeister, sein Stellvertreter im Vorsitz im Stadtsenat (§ 40) oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Finanzausschusses den Vorsitz führt. Die Abstimmung ist getrennt vorzunehmen. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so ist für den Antrag an den Gemeinderat der Beschluß des Stadtsenates maßgebend; der davon abweichende Beschluß des Finanzausschusses ist aber dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Einberufung einer solchen gemeinsamen Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister oder seinen gemäß § 94 berufenen Stellvertreter.
(4) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Stadträte und ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Finanzausschusses anwesend ist.
In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:
a) | die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des Bürgermeisters, die Beförderung von Bediensteten, deren Belohnung und die Gewährung von Remunerationen im Ausmaß von mehr als 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im Einzelfall, die Festsetzung von Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen; | |||||||||
b) | die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde rücksichtlich der Ernennung von Lehrpersonen; | |||||||||
c) | die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde aus dem Titel des Patronates; | |||||||||
d) | die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, wenn sie den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen; | |||||||||
e) | die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den Verfassungsgerichtshof; | |||||||||
f) | die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften Fällen; | |||||||||
g) | die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind; | |||||||||
h) | der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e, jedoch nicht den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt. |
(1) Der Stadtsenat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschuß Verfügungen zu treffen, insbesondere Mittelverwendungen zu beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(2) Ebenso ist er berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Ausschusses fallen, Verfügungen zu treffen, insbesondere Mittelverwendungen zu beschließen, wenn die Entscheidung des Ausschusses ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, desgleichen die Vorberatung gemäß § 100 zweiter Satz an Stelle des Ausschusses zu pflegen. Der Beschluß ist dem Ausschuß in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, welche nach dieser Verfassung nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Ausserdem obliegt ihnen die Vorberatung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenates gemäß § 95 Abs. 1 und § 97 Punkt d, f und g gehören.
(1) Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Ergibt sich dennoch bei einer Mittelverwendungspost eine unvermeidbare Überschreitung des Ansatzes und ist dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen worden, so ist vor der Beschlussfassung die Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung einzuholen, der hierüber dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat und, soweit die Überschreitungen den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigen, auch dem Gemeinderat periodisch Bericht zu erstatten hat.
(2) Ist eine Mittelverwendung im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen, so ist die Zustimmung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates (§ 97 lit. d und § 88 Abs. 1 lit. n) einzuholen. Bei Gefahr im Verzug darf eine solche Mittelverwendung, sofern sie das Zwanzigfache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses vollzogen werden; die Genehmigung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates ist nachträglich einzuholen.
(1) Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Ausschüsse betreffen, können nacheinander in den betreffenden Ausschüssen oder in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen werden. Die gemeinsame Sitzung beruft der Bürgermeister oder über seine Ermächtigung derjenige amtsführende Stadtrat ein, bei dessen Geschäftsgruppe die Angelegenheit zuerst anhängig wurde. Die Verhandlungen leitet der Vorsitzende des Ausschusses dieser Geschäftsgruppe. Die Abstimmung hat jeder Ausschuß für sich vorzunehmen. Falls die Beschlüsse nicht übereinstimmen, entscheidet der Stadtsenat.
(2) Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung der Ausschüsse festzusetzen.
(3) Der Stadtsenat entscheidet auch endgültig im Streitfall, von welchem Ausschuß eine Angelegenheit zu behandeln ist.
(1) Der Entwurf des Voranschlages für das folgende Finanzjahr ist vom Finanzausschuss der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September zu erstellen.
(2) Der Voranschlag des Bezirkes für das folgende Finanzjahr ist von der Bezirksvertretung bis spätestens 31. Dezember festzustellen.
Der Voranschlagsentwurf des Bezirkes ist zwei Wochen vor der Beratung durch die Bezirksvertretung im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind von der Bezirksvertretung bei der Beratung des Voranschlages zu erwägen.
(1) Wird ein Voranschlag des Bezirkes nicht rechtzeitig festgestellt, dürfen Mittelverwendungen nur insoweit getätigt werden, als sie
1. | zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen oder | |||||||||
2. | auf Anordnung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder für das Vermögen der Stadt oder zur Behebung von Schäden | |||||||||
erforderlich sind. |
(2) In einen Voranschlag des Bezirkes, der verspätet festgestellt wird, sind die nach Abs. 1 angeordneten Mittelverwendungen aufzunehmen. In einem solchen Voranschlag dürfen die veranschlagten Mittelverwendungen die veranschlagten Mittelaufbringungen nicht überschreiten.
(1) Die Bezirksvorsteher haben das Einvernehmen hinsichtlich jener im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten herzustellen, die zwei oder mehrere Bezirke berühren und deren Durchführung ein Zusammenwirken der Bezirke erfordert.
(1a) Zur Koordinierung nach Abs. 1 können die Bezirksvorsteher auch schriftliche Vereinbarungen schließen. Diese bedürfen der Unterfertigung durch die Bezirksvorsteher jener Bezirke, deren Angelegenheiten berührt werden sowie der Zustimmung jener anderen Bezirksorgane, die durch den Abschluss gebunden werden sollen. Die beteiligten Bezirke müssen nicht aneinander grenzen.
(1b) Die Vereinbarungen haben als Mindestinhalt den Gegenstand nach § 103 Abs. 1 und allenfalls § 103 Abs. 7, die Dauer der Vereinbarung, die Tragung der Kosten und Auflösungsmöglichkeiten zu regeln.
(2) Kann hinsichtlich dieser Angelegenheiten kein Einvernehmen über die Erstellung oder den Vollzug der Voranschläge der Bezirke gefunden werden, sind die Bezirksvorsteher verpflichtet, die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen.
(3) Die Bezirksvertretung hat die zum Vollzug der Entscheidung des Bürgermeisters erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu setzen.
(1) Die in Vollziehung der Voranschläge der Bezirke angeordneten Mittelverwendungen sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen.
(2) Unabhängig davon ist vom Magistrat ein Rechnungsabschluß des Bezirkes zu erstellen und von der Bezirksvertretung zu beschließen. Ergibt sich anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bezirkes ein Überschuß der Mittelaufbringungen über die Mittelverwendungen, ist dieser Überschuß einer Rücklage zuzuführen.
(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:
1. | Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten; | |||||||||
2. | Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung; | |||||||||
3. | Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, insbesondere zur Lösung der Verkehrsprobleme; | |||||||||
4. | Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und Wege; | |||||||||
5. | Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs und Seniorentreffs; | |||||||||
6. | Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen; | |||||||||
7. | Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung; | |||||||||
8. | Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk; | |||||||||
9. | Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme; | |||||||||
10. | Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten; | |||||||||
11. | Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Brücken sowie von städtischen Wohnhausanlagen, Parkanlagen, Sportanlagen, Schulen und Kindergärten, soweit sich solche Bauwerke für eine Benennung eignen; | |||||||||
12. | Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk; | |||||||||
13. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten; | |||||||||
14. | Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes; | |||||||||
15. | Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel; | |||||||||
16. | Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung; | |||||||||
17. | Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuß, vom Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden; | |||||||||
18. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindergärten; | |||||||||
19. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen; | |||||||||
20. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen; | |||||||||
21. | entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013; | |||||||||
22. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten; | |||||||||
23. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Familienbädern; | |||||||||
24. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Saunabädern; | |||||||||
25. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen; | |||||||||
26. | Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV); | |||||||||
27. | Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV); | |||||||||
28. | Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV). |
(2) Die Überlassung weiterer Gegenstände an die Bezirksvertretungen richtet sich nach § 89.
Den Bauausschüssen obliegt neben der Vorberatung der den Bezirksvertretungen auf Grund der Bauordnung für Wien zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung aller ihnen sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(1) Mitwirkung im Sinne der §§ 103g, 103h und 103j ist das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb der nach Abs. 3 bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Das entscheidende Organ hat sich bei der Entscheidung mit der Stellungnahme des mitwirkenden Organes auseinanderzusetzen und diesem rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung eine Beurteilung dieser Stellungnahme abzugeben.
(3) Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen. Diese Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden. Die Frist muß aber jedenfalls so bemessen sein, daß die mitwirkenden Bezirksvertretungen und Umweltausschüsse der Bezirksvertretungen innerhalb der Frist zusammentreten und Beschlüsse fassen können. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
(1) Die Bezirksvertretung hat das Recht, Anträge an andere Organe der öffentlichen Verwaltung im Inland in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu beschließen, die das Interesse des Bezirkes berühren. Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Gemeindeabgaben, Entgelte und Tarife sowie Personalangelegenheiten können nicht Gegenstand von Anträgen sein.
(2) Der Bezirksvorsteher hat angenommene Anträge, soweit sie nicht an ihn selbst gerichtet sind, dem Magistratsdirektor zu übermitteln, der sie an den Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadtrat oder an die sonst zuständige Stelle weiterleitet oder im Rahmen seines Wirkungsbereiches selbst behandelt. Anträge können auch an den Gemeinderat gerichtet werden.
(1) Der Bürgermeister kann aus den im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten jene bestimmen, hinsichtlich derer vor der Entscheidung durch das zuständige Organ der Bezirksvorsteher oder die Bezirksvertretung anzuhören ist. Anzuhören sind die Bezirksvorsteher oder Bezirksvertretungen jener Bezirke, deren Interesse durch eine solche Entscheidung berührt werden können. Für die Abgabe der Äußerung ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen, die jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden kann.
(2) Hinsichtlich sonstiger im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten kann der Bürgermeister solche bestimmen, über die die Bezirksvorsteher der berührten Bezirke zu informieren sind. Die Bezirksvorsteher haben derartige Informationen den Bezirksvertretungen in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(1) Jeder Einwohner (§ 61 Abs. 1) hat das Recht, sich in allen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegenen Angelegenheiten mit Wünschen, Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden mündlich oder schriftlich an den Bezirksvorsteher und die Mitglieder der Bezirksvertretung zu wenden.
(2) Der Bezirksvorsteher und die Mitglieder der Bezirksvertretung haben zur Entgegennahme von Wünschen, Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden im Sinne des Abs. 1 regelmäßig Sprechstunden abzuhalten. Zeit und Ort der Sprechstunden sind durch den Bezirksvorsteher öffentlich bekanntzumachen.
(3) Über Wünsche, Anregungen, Vorschläge und Beschwerden, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Bezirk sind, hat der Bezirksvorsteher der Bezirksvertretung zu berichten. Diese kann zur weiteren Beratung eine Kommission einsetzen oder die Durchführung einer Bürgerversammlung anordnen.
(1) Zur Information und Diskussion über Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegen sind, können Bürgerversammlungen abgehalten werden.
(2) Eine Bürgerversammlung ist abzuhalten, wenn sie die Bezirksvertretung beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung dies verlangt. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Abhaltung einer Bürgerversammlung stellen. Eine Bürgerversammlung ist ferner abzuhalten, wenn eine Mindestanzahl von Einwohnern (§ 61 Abs. 1) des Bezirkes, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder im Falle des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft wahlberechtigt wären, dies verlangt. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festgestellten Anzahl von Einwohnern des Bezirkes.
(3) Eine Bürgerversammlung nur für einen Teil des Bezirkes ist über Beschluß der Bezirksvertretung abzuhalten, wenn eine Angelegenheit im Sinne des Abs. 1 nur für die Bevölkerung dieses Bezirksteiles von Bedeutung ist. Die genaue Begrenzung des Gebietes, für das die Bürgerversammlung durchgeführt werden soll, ist im Beschluß der Bezirksvertretung festzulegen.
(4) Die Bürgerversammlung ist vom Bezirksvorsteher oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Bezirksvertretung einzuberufen und zu leiten. Allfällige Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Bürgerversammlung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
(3) Die ortspolizeilichen Verordnungen sind, wenn durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien kundzumachen. Sie treten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das die Kundmachung enthaltende Stück des offiziellen Publikationsorgans herausgegeben und versendet wird. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
(4) Wenn es im Interesse einer raschen und umfassenden Bekanntmachung liegt, kann der Magistrat überdies anordnen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in ihren Häusern an einer Stelle anzuschlagen sind, die den Hausbewohnern zugänglich ist. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(1) Die magistratischen Bezirksämter haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung (§ 91) zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen. Erforderlichenfalls können für bestimmte räumlich abliegende Bezirksteile einzelne Beamte mit besonderen Vollmachten exponiert werden.
(2) An der Spitze der Bezirksämter stehen rechtskundige Beamte des Magistrats, denen das nach den Verhältnissen des Bezirkes erforderliche Personal beigegeben ist.
(3) Der Stadtsenat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ein magistratisches Bezirksamt für zwei benachbarte Bezirke einrichten.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 durch Art. I Z. 17 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 11/1987 aufgehoben.
(1) Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 108.
(2) Zu einem Antrag nach Abs. 1 ist der Bürgermeister berufen. Der Bürgermeister ist auch für einen Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig, die aus dem Bereich der Bundesvollziehung stammen.
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, können Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder sein (Volksbefragung).
(2) Die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, durch die in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat beschließt oder von der erforderlichen Mindestanzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder verlangt wird. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder.
(4) Eine Volksbefragung ist auch nur in einem Teil des Stadtgebietes durchzuführen, wenn eine Angelegenheit im Sinn des Abs. 1 ausschließlich oder überwiegend für die Bevölkerung dieses Gebietes von Bedeutung ist und der Gemeinderat die Durchführung einer solchen Volksbefragung beschließt. Die genaue Begrenzung des Gebietes, in dem die Volksbefragung durchgeführt werden soll, ist im Beschluß des Gemeinderates festzulegen und in der Ausschreibung der Volksbefragung bekanntzugeben.
(5) Die Frage, die Gegenstand einer Volksbefragung sein soll, ist so zu stellen, daß sie entweder mit „ja“ oder „nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante eindeutig bezeichnet werden kann.
(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat oder Einlangen des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens so auszuschreiben, daß sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung an drei aneinanderfolgenden Tagen stattfinden kann.
(2) Vor der Wahl des Bundespräsidenten, vor Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern sowie vor Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung ist eine Volksbefragung nur auszuschreiben, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Wahltag (Abstimmungstag) durchgeführt werden kann. Andernfalls ist die Volksbefragung so auszuschreiben, daß sie frühestens einen Monat nach dem Wahltag (Abstimmungstag) stattfindet.
(3) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses beziehungsweise des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens den Zeitraum der Volksbefragung und die zu beantwortende Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirksvertretungen bekanntzugeben.
(1) Das Ergebnis der Befragung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lautet. Wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als bejaht, auf die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten.
Die näheren Bestimmungen über die Volksbefragung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß in einzelnen, ihm zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheiten, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, durch eine Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder entschieden wird.
(2) Ausgenommen von der Volksabstimmung sind die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, wodurch in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde.
(1) Der Bürgermeister hat die Volksabstimmung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat so auszuschreiben, daß sie an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung stattfinden kann. § 112 b Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ausschreibung einer Volksabstimmung.
(2) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses den Tag der Volksabstimmung und eine genaue Bezeichnung der zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheit zu enthalten. Die Bezeichnung der Angelegenheit ist mit einer Fragestellung derart zu verbinden, daß die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung durch „ja“ oder „nein“ eindeutig erfolgen kann. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirkvertretungen bekanntzugeben.
(1) Die Annahme ist gegeben, wenn bei einer Beteiligung von wenigstens der Hälfte der nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 wahlberechtigten Gemeindemitglieder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lautet. Das Abstimmungsergebnis ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem gültig gefaßten Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten und erforderlichenfalls im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 zu vollziehen.
Die näheren Bestimmungen über die Volksabstimmung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
(1) Der Gemeinderat der Stadt Wien ist auch Landtag für Wien. Die vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des Landtages.
(2) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages fällt mit der Wahlperiode zusammen.
(1) Der Bürgermeister ist auch Landeshauptmann, der Stadtsenat auch Landesregierung und der Magistratsdirektor auch Landesamtsdirektor für Wien im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes. Der Wiener Magistrat ist für Wien auch Amt der Landesregierung.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshof ist auch Landesrechnungshof. Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen der Gebarungskontrolle gemäß § 73b, so entscheidet diese Meinungsverschiedenheiten, sofern diese die Zuständigkeit betreffen, auf Antrag der Verfassungsgerichtshof. Dieser Antrag kann von der Landesregierung oder vom Stadtrechnungshof als Landesrechnungshof eingebracht werden. Art. 126a letzter Satz B-VG ist sinngemäß anzuwenden.
Stadtsenat, Bürgermeister, Magistratsdirektor und Magistrat haben ihre Bescheide im Wirkungsbereich der Landesverwaltung als „Wiener Landesregierung", „Landeshauptmann von Wien", „Landesamtsdirektor von Wien“ und „Amt der Wiener Landesregierung“ zu erlassen.
(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch den Landeshauptmann, die Gegenzeichnung durch den Landesamtsdirektor und die Kundmachung durch den Landeshauptmann erforderlich.
(2) Die Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung richtet sich nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Kundmachung der Landesgesetze für Wien ist im „Landesgesetzblatt für Wien“ vorzunehmen.
(4) Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind ausdrücklich als solche ("Verfassungsgesetz", „Verfassungsbestimmung") zu bezeichnen.
(1) Die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten werden außer in diesem Gesetz auch in der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) geregelt.
(2) Insbesondere hat jeder Landtagsabgeordnete nach Maßgabe dieses Gesetzes und der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) das Recht
1. | der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung, | |||||||||
2. | der mündlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung in den Sitzungen des Landtages (Fragestunde), | |||||||||
3. | in den Sitzungen des Landtages selbständige Anträge zu stellen, | |||||||||
4. | in die Protokolle über die Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Kommissionen Einsicht zu nehmen, | |||||||||
5. | sich hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Landtagssitzung stehenden Gegenstände durch Wortmeldung an der Verhandlung zu beteiligen sowie | |||||||||
6. | bei den Sitzungen der Landtagsausschüsse anwesend zu sein, sofern sie nicht als vertraulich erklärt werden. |
(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 müssen von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein.
(1) Die Landtagsabgeordneten können für öffentliche Sitzungen des Landtages dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
(1) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. In der Aktuellen Stunde können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von einem Klub oder von mindestens sechs Landtagsabgeordneten – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Landtagsabgeordneten – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Präsidenten bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind gesondert von den Sitzungen des Gemeinderates einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. In den Sitzungen des Landtages dürfen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.
(2) Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.
(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die Landtagsabgeordneten genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Landtagsabgeordneten bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
(4) Der Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung des Landtages innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Landtagsabgeordneten oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Präsidenten abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen. Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Landtages stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.
(5) Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(tagungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 erster Satz und 4 eine außerordentliche Sitzung des Landtages einberufen werden.
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 eine durch die Geschäftsordnung (§ 129) festzusetzende Anzahl von Präsidenten, denen der Titel Erster usw. Präsident zukommt. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten nicht wählbar. Präsidenten, die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat nierderzulegen. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Mandatsdauer des Landtages bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Ersten Präsidenten des Landtages obliegt die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die Eröffnung dieser Sitzung und der Vorsitz bis zur Neuwahl des neuen Präsidenten, der sodann den Vorsitz übernimmt. Ist der Erste Präsident verhindert, gehen diese Aufgaben auf den Zweiten usw. Präsidenten über. Sind alle Präsidenten verhindert, obliegen diese Aufgaben dem an Jahren ältesten bisherigen Landtagsabgeordneten. Nach außen verkehrt der Landtag nur durch seinen Präsidenten.
(2) Soweit in diesem Gesetz vom Präsidenten (des Landtages) die Rede ist, ist damit der Erste Präsident gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Landtages zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Präsidenten, für den Fall, daß auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Präsidenten usw. über. Der Präsident wird in der Vorsitzführung durch die weiteren Präsidenten vertreten; die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Präsidenten über.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Erste Präsident darf während seiner Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Wahl - keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
(1) Die Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Landtages zukommenden Aufgaben.
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung dieses Hauptstückes sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.
Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung dieses Hauptstückes sowie sonstige Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser nach Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
(2) Gesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Mitgliedern des Landtages eingebracht werden. Solche Initiativanträge bedürfen der Unterstützung von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers und sind dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
(3) Der Präsident hat die Gesetzesvorlagen dem zuständigen Ausschuß oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen.
(1) Die Gesetzesvorlagen werden im Landtag grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt. Die erste Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte.
(2) Die Generaldebatte wird vom Berichterstatter eröffnet und dient der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes.
(3) Der Generaldebatte folgt unmittelbar die Spezialdebatte, welche der Einzelberatung und der Abstimmung über die Teile der Vorlage dient.
(4) Am Schluß der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingeht.
(5) Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt, so muß zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden.
(6) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
(7) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.
(8) Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf Zurückstellung an den Ausschuß beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung gestellt werden.
(9) Die Beschlussfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schluss der Generaldebatte.
(10) Auf Vorschlag des Präsidenten oder des Berichterstatters können General- und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden. Wird ein Widerspruch erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(1) Der Präsident bestimmt, welche Teile der Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlungen einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände.
(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen und bis auf weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(5) Der Landtag kann aber nach Schluß jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertragen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.
(6) Wird am Schluß der General- oder in der Spezialdebatte die Rückweisung an den Ausschuß beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschuß beziehungsweise der Kommission oder der Landesregierung zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.
(1) Nachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden Sitzung, gesetzt. Bei dieser Lesung findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt werden. Bloß in dem Fall, wenn die einzelnen Teile eines zustandegekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklang stehen sollten, ist zur Behebung dieses Übelstandes ein Antrag zulässig, über den der Landtag zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann. Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.
(2) Beschlußanträge zu einer Vorlage werden nach der ersten Lesung zur Abstimmung gebracht.
(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Landtages können die im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Präsidenten des Landtages folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Präsidenten dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Präsident auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.
(1) Der Landtag beschließt seine Geschäftsordnung.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über
1. | die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten, | |||||||||
2. | die Rechte und Pflichten des Präsidenten des Landtages, | |||||||||
3. | die Präsidialkonferenz, | |||||||||
4. | die Sitzungen des Landtages, einschließlich der Bestimmungen über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen, | |||||||||
5. | die Teilnahme von nicht dem Landtag angehörenden Personen an dessen Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landtages zukommenden Rechte und Pflichten, | |||||||||
6. | die Mitteilungen des Landeshauptmannes und der Mitglieder der Landesregierung, | |||||||||
7. | Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen, | |||||||||
8. | Gesetzesvorlagen, | |||||||||
9. | dringliche Initiativen, | |||||||||
10. | die Abhaltung einer Aktuellen Stunde und | |||||||||
11. | die Ausschüsse des Landtages. |
(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Landtag den Landtagsabgeordneten mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(4) Die Geschäftsordnung des Landtages ist im „Landesgesetzblatt für Wien“ kundzumachen.
(1) Zur Wahrnehmung der im Art. 97 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Aufgaben bei Erlassung vorläufiger gesetzändernder Verordnungen durch die Landesregierung ist ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehender ständiger Ausschuss des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Landtag. Gewählt ist dann der Abgeordnete, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht keiner der Abgeordneten die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang derjenige Abgeordnete als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Nominierten oder nach Abs. 2 Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Der ständige Ausschuß wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(5) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(6) Der ständige Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschußmitglieder (Ausschußersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
(1) Die Landtagsabgeordneten, die eine der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, bezeichneten Stellen in der Privatwirtschaft bekleiden, haben innerhalb eines Monates nach Erlangung ihres Mandates dem Präsidenten des Landtages hievon Anzeige zu erstatten. Über die Zulässigkeit dieser Betätigung entscheidet der Landtag nach Vorberatung durch den Unvereinbarkeitsausschuss.
(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung für die Genehmigung des Landtages zur Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 263/1988, ferner die Genehmigung der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, sowie die Zulassung von Ausnahmen betreffend Aufträge an Unternehmen von Mitgliedern der Landesregierung nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.
(3) Die Tätigkeit des Unvereinbarkeitsausschusses bezüglich der Dienstverhältnisse von Landtagsabgeordneten zu Gebietskörperschaften richtet sich nach § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/1997.
(4) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden. Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für die Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß. Der Unvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
(5) Der Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 4 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(6) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss auf Beschluss des Landtages zu untersuchen.
(7) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung bezüglich eines Antrages des Landtages auf Verlust des Amtes oder Mandates gemäß § 10 Abs. 1 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.
(8) Der Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9) § 129a Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(10) Der Unvereinbarkeitsausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(11) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(12) Der Unvereinbarkeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
(1) Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe des Landes im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 37) können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Die Untersuchungsausschüsse haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Landtag hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss von mindestens 25 Mitgliedern des Landtages eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten Missstandes zu enthalten. Ein solcher Missstand muss einen Bezug zu dem zehn Jahre vor Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum aufweisen, jedoch können einzelne, vor diesem Zeitraum gelegene Sachverhalte mituntersucht werden, wenn dies zur Beurteilung des Missstandes erforderlich ist. Jeder Abgeordnete darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer kein Untersuchungsausschuss bzw. keine Untersuchungskommission eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Landtages, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung des Landtages, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.
(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. ein Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates eingebracht wurde bzw. solange eine solche Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist.
(1) Über die Zulässigkeit eines Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses entscheidet der Präsident des Landtages. Kommt der Präsident zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Gänze zulässig ist, ist er mit der Einladung zur Landtagssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Präsident hat das Einlangen des Antrages am Beginn der Landtagssitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt. Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge gemäß § 129e einzusetzen.
(2) Beabsichtigt der Präsident des Landtages den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder Teile desselben nicht zuzulassen, hat er die Präsidialkonferenz (§ 123) einzuberufen und in dieser die Frage der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu beraten. Kommt es in der Präsidialkonferenz in Bezug auf diese Frage zu Meinungsverschiedenheiten, hat die Präsidialkonferenz abweichend von § 129e Abs. 4 erster Satz unverzüglich den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter gemäß § 129e Abs. 2 zu bestellen. Die gelosten Personen haben binnen 7 Tagen zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Fall einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen. Unmittelbar nach erfolgter Bestellung hat der Präsident des Landtages dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und seinen Stellvertretern den Auftrag zu erteilen, ehestmöglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen ein Gutachten über die in der Präsidialkonferenz strittig gewesenen Fragen (Punkte des Antrages) hinsichtlich der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu erstellen. Das Gutachten ist vom Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu beschließen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen. § 129e Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. Zudem hat der Präsident am Beginn der Sitzung des Landtages (Abs. 1 vierter Satz) mitzuteilen, dass ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses eingelangt ist und die Zulässigkeit desselben geprüft wird.
(3) Nach Einlangen des Gutachtens gemäß Abs. 2 beim Präsidenten hat dieser das Gutachten an die Klubvorsitzenden zu verteilen. Kommt der Präsident des Landtages nach Durchsicht des Gutachtens zum Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses zumindest teilweise zulässig ist, ist dieser mit der Einladung zur nächsten Landtagssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Am Beginn dieser Sitzung hat der Präsident seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt zu geben. Darüber sowie über den Antrag im Allgemeinen findet eine Debatte statt. Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge entsprechend der Entscheidung des Präsidenten gemäß § 129e einzusetzen. Kommt der Präsident des Landtages hingegen zum Ergebnis, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist, ist dieser den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen. Dem Landtag ist dies in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
(4) Teilen in der gemäß Abs. 2 einberufenen Präsidialkonferenz die Klubvorsitzenden die Meinung des Präsidenten des Landtages über die (teilweise) Unzulässigkeit des Antrages, ist der Antrag, wenn er gänzlich unzulässig ist, sogleich den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen, anderenfalls ist entsprechend Abs. 3 zweiter bis sechster Satz vorzugehen, ohne dass ein Gutachten gemäß Abs. 2 einzuholen ist.
(5) Ein Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 einen Unterausschuss nur zur Abfassung seines Berichtes einrichten.
(1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus einer vom Landtag für jede Wahlperiode zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die nicht geringer sein darf, als die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die der Gemeinderat für die Ausschüsse des Gemeinderates festlegt. Jeder im Landtag vertretenen wahlwerbenden Partei muss mindestens ein Sitz im Untersuchungsausschuss zukommen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt in Anwendung des § 59 Abs. 1. Mitglieder der Landesregierung dürfen Untersuchungsausschüssen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hierzu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.
(2) Der Vorsitzende sowie ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter sind im Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche zu Beginn der Wahlperiode fünfzehn aktive oder im Ruhestand befindliche Richter, jeweils fünf auf Vorschlag
1. | des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, | |||||||||
2. | des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes und | |||||||||
3. | des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien | |||||||||
einzutragen sind. Diese dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Die Eintragung bleibt bis zur Eintragung der nachfolgenden Richter aufrecht. |
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden das Schiedsgremium. Dieses ist dem Untersuchungsausschuss zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten beigegeben. Das Schiedsgremium entscheidet mit Ausnahme des Abs. 7 mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Die Einberufung und die Leitung des Schiedsgremiums obliegen dem Vorsitzenden.
(4) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Landtages, bei der der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vom Präsidenten bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Landtages zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 7 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.
(5) Dem Vorsitzenden (seinen Stellvertretern) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
(6) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten auf den Ersten Stellvertreter, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Zweiten Stellvertreter über. Ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter dauerhaft verhindert, ist § 129e Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden und unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen.
(7) Kommt es im Schiedsgremium infolge der Verhinderung eines Mitglieds bei der Abstimmung zur Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sind zwei Mitglieder verhindert, sodass das Schiedsgericht nicht fristgerecht eine Entscheidung treffen kann, geht die Entscheidungsbefugnis für die Dauer dieser Verhinderung auf das verbleibende Mitglied über, welches alleine entscheidet.
(1) Zu seinen Sitzungen wird der Untersuchungsausschuss durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, den Untersuchungsausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 129e Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.
(2) Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf die von den Untersuchungsausschüssen verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Erledigungen sind vom Untersuchungsausschuss unbeschadet des Abs. 2a zu beschließen. Jede Erledigung ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.
(2a) Ein Viertel der Mitglieder hat das Recht, die Ladung von Zeugen (Auskunftspersonen) und die Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen zu verlangen. Dagegen kann der Untersuchungsausschuss in der Sitzung mit Beschluss das Schiedsgremium anrufen, welches endgültig darüber entscheidet, ob die beantragte Beweisaufnahme geeignet ist, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten. Lautet die Entscheidung des Schiedsgremiums darauf, dass dieser Zusammenhang nicht gegeben ist, ist das Verlangen unwirksam. Die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Anrufung zu treffen. Sie ist kein Bescheid.
(3) Die Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern der Untersuchungsausschuss nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die Vertraulichkeit gilt sowohl für den Vorsitzenden (seine Stellvertreter) und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Untersuchungsausschusses als auch für Zeugen und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzung nicht weitergegeben werden dürfen. Bei seiner Entscheidung hat der Untersuchungsausschuss insbesondere auf das Interesse von Zeugen sowie dritten Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung des Protokolls erlaubt.
(4) Die Stellvertreter des Vorsitzenden haben das Recht, bei allen Sitzungen anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes anwesend sein.
(5) Die im Untersuchungsausschuss vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht behindert werden.
(6) Ein Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein solches Protokoll.
(7) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die Befragungen von Zeugen und Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder unterstellenden Formulierung.
(8) Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat das Recht, zu Fragen des Verfahrens Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben, sie darf jedoch nicht an Stelle der einvernommenen Person antworten.
(9) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. | wer voraussichtlich selbst im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird, | |||||||||
2. | wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte und | |||||||||
3. | wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz verstößt. |
(9a) Zeugen und Auskunftspersonen, die die Begleitung durch einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson verlangen und die Kosten der Begleitung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes bestreiten können, hat der Untersuchungsausschuss die Verfahrenshilfe zu bewilligen, sofern die Begleitung nicht offenbar ohne Nutzen oder mutwillig scheint. Gegen die Versagung der Verfahrenshilfe kann der Zeuge bzw. die Auskunftsperson das Verwaltungsgericht Wien anrufen, welches darüber binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde entscheidet. Wurde die Verfahrenshilfe bewilligt, hat der Untersuchungsausschuss den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt.
(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit hat der Untersuchungsausschuss eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung hat der Untersuchungsausschuss insbesondere auf das Interesse des Zeugen sowie dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungsausschüsse erfolgt durch den Magistrat.
(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.
(13) Falsche Beweisaussagen vor einem Untersuchungsausschuss sind nach § 289 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.
(1) Unbeschadet des Rechtes der Einsetzungsminderheit gemäß Abs. 1a endet die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sich der Untersuchungsausschuss konstituiert hat. Jeder Untersuchungsausschuss hat in dieser Frist dem Landtag einen Bericht zu erstatten. Wurde die Frist gemäß Abs. 1a verlängert, so ist der Bericht innerhalb dieser (verlängerten) Frist zu erstatten. Ein Untersuchungsausschuss, der auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Landtages (Einsetzungsminderheit) eingesetzt wurde, darf vorzeitig nur mit Zustimmung der Einsetzungsminderheit beendet werden.
(1a) Wurde der Untersuchungsausschuss auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Landtages (Einsetzungsminderheit) eingesetzt, so kann ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangen, dass die Frist gemäß Abs. 1 (zwölf Monate) um höchstens drei Monate verlängert wird. Ein solches Verlangen ist dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vor Ablauf von zehn Monaten ab Konstituierung des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Die Verlängerung wird mit dem Einlangen eines zulässigen Verlangens beim Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses wirksam. Dieser hat den Präsidenten des Landtages darüber zu informieren.
(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss keinen Bericht, hat der Vorsitzende (seine Stellvertreter) dies dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der die Mitteilung auf die Tagesordnung des Landtages zu setzen hat. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.
(3) Den Berichterstatter für den Landtag wählt der Untersuchungsausschuss aus seiner Mitte. Der Vorsitzende (seine Stellvertreter) kann nicht gewählt werden. Einem Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses steht das Recht zu, einen Minderheitsbericht vorzulegen und einen Minderheitenberichter mit unbedingter Stimmenmehrheit zu wählen.
(4) Anträge in Berichten von Untersuchungsausschüssen und in Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Landtag hat nur darüber abzustimmen, ob ein Bericht eines Untersuchungsausschusses zur Kenntnis genommen wird. Über Minderheitenberichte und Mitteilungen (Abs. 2) findet keine Abstimmung statt.
(5) Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit jedenfalls auch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses. Kommt es während der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zur Ausschreibung einer Wahl des Gemeinderates, so endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung. Der Untersuchungsausschuss hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Landtag einen Bericht zu erstatten.
(1) Die Landtagsabgeordneten genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates.
(2) Die Landtagsabgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(3) Die Landtagsabgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Landtagsabgeordneten der Zustimmung des Landtages.
(4) Ansonsten dürfen Landtagsabgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des mit diesen Angelegenheiten betrauten Immunitätskollegiums verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(5) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. Die sitzungs(tagungs)freie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(6) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungs(tagungs)freien Zeit das mit diesen Angelegenheiten betraute Immunitätskollegium verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(7) Die Immunität der Landtagsabgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentritts des neugewählten Landtages. Die Immunität der Organe des Landtages, deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.
(1) Für die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten der Landtagsabgeordneten und der vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates ist ein Immunitätskollegium einzurichten. Das Immunitätskollegium besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der er’sten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) § 129a Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Das Immunitätskollegium wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Kollegiums aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(4) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(5) Das Immunitätskollegium ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Kollegiumsmitgieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesverfassungsgesetze und Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien wiederzuverlautbaren.
(2) Anlässlich der Wiederverlautbarung können
1. | überholte terminologische Wendungen richtig gestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden; | |||||||||
2. | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt werden; | |||||||||
3. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden; | |||||||||
4. | Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden; | |||||||||
5. | die Bezeichnungen der Artikel, Paragrafen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes des Gesetzes entsprechend richtig gestellt werden; | |||||||||
6. | Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden. |
(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.
Einem Drittel der Mitglieder des Landtages steht das Recht zu, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes auf Prüfung eines Landesgesetzes wegen Verfassungwidrigkeit zu stellen.
(1) Jeder Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes, der von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt wird (Volksbegehren), ist von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Landtag wahlberechtigt gewesenen Personen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
(2) Die näheren Bestimmungen über das Volksbegehren werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind nach Beendigung des nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens zur Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung, jedoch vor ihrer Beurkundung und Gegenzeichnung, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag es beschließt.
(2) Die Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.
(3) Wenn bei einer Beteiligung von wenigstens der Hälfte der zum Landtag Wahlberechtigten die Mehrheit der Abstimmenden den Gesetzesbeschluß ablehnt, hat dessen Kundmachung zu unterbleiben.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Volksabstimmung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
(1) Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Landes (selbständiger Wirkungsbereich des Landes) übt in Wien der Stadtsenat als Landesregierung aus. Er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, welche Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden. Hiefür kommen gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht.
(2) Die Sitzungen des Stadtsenates als Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden. Der Landeshauptmann kann den Sitzungen der Landesregierung Landtagsabgeordnete mit beratender Stimme, insbesondere auch zur Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten beiziehen.
(3) Der Bürgermeister wird als Landeshauptmann durch das vom Stadtsenat bestimmte Mitglied vertreten.
(4) Für das Erfordernis der Verwaltungsangelegenheiten von Wien als Land ist von der Gemeinde vorzusehen. Die betreffenden Ausgaben sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen.
Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Bundes üben, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde aus (mittelbare Bundesverwaltung).
Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.
Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
(1) Der Landeshauptmann vertritt Wien als Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich.
(4) Zu einem Beschluß, mit dem die Anklage im Sinne des Artikels 142 Abs. 2 Punkt c des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten.
(5) Die sofortige Wirkung eines solchen Beschlusses ist die Suspension vom Amt.
Zur Leitung des inneren Dienstes des Magistrats als Amt der Landesregierung ist der Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Bürgermeisters als Landeshauptmannes.
(1) Die der Bundeshauptstadt Wien zukommenden Vertreter im Bundesrat werden vom Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode in sinngemäßer Anwendung der §§ 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 unter Festsetzung der Reihung gewählt. Es muß aber wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Gemeinderatswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Diese Vertreter (Mitglieder und Ersatzmänner) müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu ihm wählbar sein.
(1) Das Land Wien gibt das Landesgesetzblatt für Wien in deutscher Sprache heraus.
(2) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind unter der Internetadresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitzuhalten.
(3) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format aufweisen, das eine Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Sie dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(4) Von jedem Dokument sind drei Sicherungskopien und drei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Diese sind an verschiedenen Orten zu speichern bzw. abzulegen. Eine Kopie und ein Ausdruck sind im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu archivieren.
(5) Das Landesgesetzblatt und die konsolidierte Fassung der Wiener Rechtsvorschriften können zusätzlich an anderer Stelle im Internet zur Information bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.
(1) Das Landesgesetzblatt für Wien ist, soweit nicht besondere anders lautende Kundmachungsvorschriften bestehen, bestimmt zur Verlautbarung
1. | der Gesetzesbeschlüsse des Landtages, | |||||||||
2. | der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen, | |||||||||
3. | der Verordnungen der Landesregierung, | |||||||||
4. | der Verordnungen des Landeshauptmannes, | |||||||||
5. | der Verordnungen von Mitgliedern der Landesregierung auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG, | |||||||||
6. | der Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern gemäß Art. 15a B-VG, | |||||||||
7. | der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (Art. 140 Abs. 5 B-VG), | |||||||||
8. | der Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (Art. 139 Abs. 5 B-VG), | |||||||||
9. | der Kundmachungen der Landesregierung über Aufhebungen von Wiederverlautbarungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes die Grenzen der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung überschritten wurden (Art. 139a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 5 B-VG), | |||||||||
10. | der Geschäftsordnung des Landtages, | |||||||||
11. | sonstiger Kundmachungen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Wien gesetzlich angeordnet ist. |
(2) Alle Verlautbarungen haben unter fortlaufenden, mit Ende des Jahres abzuschließenden Zahlen zu erfolgen. Sie gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Wien.
(3) Abweichungen vom Original in Verlautbarungen und Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Gesetzblattes (Nummerierung, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) werden durch Kundmachung des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt berichtigt. Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der Verlautbarung geändert werden würde.
(4) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten. In den Fällen einer Verlautbarung gemäß § 138b Abs. 3 tritt an die Stelle des Tages der Freigabe der Tag der Herausgabe und Versendung. Die durch öffentliche Auflage kundgemachten Teile des Landesgesetzblattes (§ 138b Abs. 1) treten, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des ersten Tages ihrer Auflage in Kraft.
(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind unentgeltlich zugänglich zu machen. Soweit für die Ausdrucke des Landesgesetzblattes Kosten verrechnet werden, ist der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.
(1) Enthalten die Verlautbarungen nach § 138a Abs. 1 Z 3 bis 6 Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an die Stelle der Kundmachung im Landesgesetzblatt die Kundmachung dieser Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit treten. Die Auflage ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Ein Exemplar ist im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu archivieren.
(2) In Verlautbarungen gemäß § 138a Abs. 1 Z 3 bis 5 ist die Kundmachung durch öffentliche Auflage, sofern sie erfolgen soll, ausdrücklich anzuordnen. Bei Verordnungen gemäß § 138a Abs. 1 Z 4 und 5 ist dies nur zulässig, sofern durch Bundesrecht nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Bereitstellung oder Bereithaltung der Rechtsvorschriften im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich, hat ihre Kundmachung in Papierform zu erfolgen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(1) Das Land Wien kann mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes schließen. Vereinbarungen mit anderen Ländern sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Abschluß von Vereinbarungen obliegt seitens des Landes dem Landeshauptmann. Vereinbarungen sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der Abschluß von Vereinbarungen bedarf der Genehmigung der Landesegierung. Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, bedürfen auch der Genehigung des Landtages. Auf die Genehmigungsbeschlüsse des Landtages sind die §§ 116 Abs. 4, 124 und 124a sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Volksanwaltschaft ist auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Wien zuständig.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag über ihre Tätigkeit im Bereich der Verwaltung des Landes Wien jährlich zu berichten.
(3) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Landtag und in seinen Ausschüssen teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
(1) Dieses Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 18. November 1920 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das bisherige Gemeindestatut außer Wirksamkeit getreten.
(2) Die in der Wiederverlautbarung berücksichtigten landesgesetzlichen Abänderungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind an folgenden Tagen in Kraft getreten:
LGBl. für Wien Nr. | 153/1921 | am 1. Jänner 1922, |
LGBl. für Wien Nr. | 44/1922 | am 14. März 1922, |
LGBl. für Wien Nr. | 66/1923 | am 18. Juli 1923, |
LGBl. für Wien Nr. | 77/1923 | am 16. August 1923, |
LGBl. für Wien Nr. | 33/1925 | am 25. Juli 1925, |
LGBl. für Wien Nr. | 11/1928 | am 13. April 1928, |
LGBl. für Wien Nr. | 12/1928 | am 28. April 1928, |
LGBl. für Wien Nr. | 1/1930 | am 4. Jänner 1930, |
LGBl. für Wien Nr. | 41/1931 | am 5. August 1931, |
LGBl. für Wien Nr. | 21/1955 | am 1. Jänner 1956, |
LGBl. für Wien Nr. | 8/1957 | am 30. Mai 1957, |
LGBl. für Wien Nr. | 19/1960 | am 1. August 1960, |
LGBl. für Wien Nr. | 17/1964 | am 17. August 1964 und |
LGBl. für Wien Nr. | 26/1965 | am 31. Dezember 1965. |
(3) Die mit dem Gesetz vom 29. März 1968, LGBl. für Wien Nr. 13, ausgesprochene authentische Interpretation zu § 21 ist mit Ablauf des 17. April 1968 in Kraft getreten. Die mit diesem Gesetz ausgesprochene authentische Interpretation findet auch auf Tatbestände Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden, ebenso auf Beschlüsse, die vor seinem Inkrafttreten gefaßt wurden. Rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bleiben jedoch unberührt. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Rechtssachen, in denen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ebensowenig ferner auf Verfahren, die gemäß § 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2, der Herstellung des der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes dienen, wenn das aufhebende Erkenntnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen jene nach den §§ 77, 79, 107 und 111 sowie die Verwaltungsstrafverfahren nach § 108 Abs. 2. Gesetzliche Regelungen für die Besorgung bestimmter Angelegenheiten bleiben unberührt.
Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV)
Änderung
LGBl. Nr. 11/1970
LGBl. Nr. 33/1976
LGBl. Nr. 19/1977
LGBl. Nr. 12/1978
LGBl. Nr. 30/1979
LGBl. Nr. 30/1983
LGBl. Nr. 33/1984
LGBl. Nr. 34/1984
LGBl. Nr. 11/1987
LGBl. Nr. 32/1987
LGBl. Nr. 22/1992
LGBl. Nr. 01/1994
LGBl. Nr. 02/1994
LGBl. Nr. 16/1996
LGBl. Nr. 31/1996
LGBl. Nr. 36/1997
LGBl. Nr. 37/1997
LGBl. Nr. 41/1997
LGBl. Nr. 17/1999
LGBl. Nr. 56/1999
LGBl. Nr. 48/2000
LGBl. Nr. 26/2001
LGBl. Nr. 18/2002
LGBl. Nr. 22/2003
LGBl. Nr. 33/2007
LGBl. Nr. 14/2009
LGBl. Nr. 19/2009
LGBl. Nr. 37/2009
LGBl. Nr. 01/2013
LGBl. Nr. 46/2013
LGBl. Nr. 47/2013
LGBl. Nr. 50/2013
Anmerkung
Wiederverlautbarung durch Kundmachung der Wiener Landesregierung. Vom Abdruck des Textes der Wiederverlautbarungskundmachung und vom Abdruck der Fundstellen von Novellen im Gesetzestext wurde Abstand genommen.