§ 8 WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
    1. 1.Ziffer einsDer Gemeinderat,
    2. 2.Ziffer 2der Stadtsenat,
    3. 3.Ziffer 3der Bürgermeister,
    4. 4.Ziffer 4die amtsführenden Stadträte,
    5. 5.Ziffer 5die Gemeinderatsausschüsse,
    6. 6.Ziffer 6die Kommissionen des Gemeinderates,
    7. 7.Ziffer 7die Untersuchungskommission des Gemeinderates
    8. 8.Ziffer 8die Bezirksvertretungen,
    9. 9.Ziffer 9die Bezirksvorsteher,
    10. 10.Ziffer 10die Ausschüsse der Bezirksvertretungen,
    11. 11.Ziffer 11der Wiener Berufungssenat,
    12. 12.Ziffer 12der Magistrat.
  2. (2)Absatz 2Als Einrichtung zur Gebarungs- und Sicherheitskontrolle besteht der Stadtrechnungshof.
In Kraft seit 07.07.2022 bis 31.12.2023
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