§ 129b WStV § 129b

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Landtagsabgeordneten, die eine der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, bezeichneten Stellen in der Privatwirtschaft bekleiden, haben innerhalb eines Monates nach Erlangung ihres Mandates dem Präsidenten des Landtages hievon Anzeige zu erstatten. Über die Zulässigkeit dieser Betätigung entscheidet der Landtag nach Vorberatung durch den Unvereinbarkeitsausschuss.

(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung für die Genehmigung des Landtages zur Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 263/1988, ferner die Genehmigung der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, sowie die Zulassung von Ausnahmen betreffend Aufträge an Unternehmen von Mitgliedern der Landesregierung nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.

(3) Die Tätigkeit des Unvereinbarkeitsausschusses bezüglich der Dienstverhältnisse von Landtagsabgeordneten zu Gebietskörperschaften richtet sich nach § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/1997.

(4) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden. Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für die Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß. Der Unvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.

(5) Der Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 4 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.

(6) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss auf Beschluss des Landtages zu untersuchen.

(7) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Vorberatung bezüglich eines Antrages des Landtages auf Verlust des Amtes oder Mandates gemäß § 10 Abs. 1 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.

(8) Der Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) § 129a Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(10) Der Unvereinbarkeitsausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.

(11) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.

(12) Der Unvereinbarkeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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