§ 103b WStV § 103b

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Der Voranschlagsentwurf des Bezirkes ist zwei Wochen vor der Beratung durch die Bezirksvertretung im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind von der Bezirksvertretung bei der Beratung des Voranschlages zu erwägen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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