§ 35 WStV § 35

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Stadträte haben vor dem versammelten Gemeinderat das Gelöbnis im Sinne des § 32 abzulegen.

(2) Sie verbleiben auch nach Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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