(1) Die Berichte des Stadtrechnungshofes haben eine Zusammenfassung der Empfehlungen zu enthalten und sind nach deren Behandlung im Stadtrechnungshofausschuss den geprüften Stellen mit einer Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als neun Monate sein darf, zur Stellungnahme zu übermitteln. Die geprüften Stellen haben in der Stellungnahme auszuführen, ob sie den Empfehlungen nachgekommen sind bzw. aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist.
(2) Gibt eine geprüfte Dienststelle innerhalb von neun Monaten keine Stellungnahme ab, hat der Stadtrechnungshof eine neuerliche Prüfung dieser Dienststelle durchzuführen.
(3) Der jährliche Tätigkeitsbericht des Stadtrechnungshofes hat eine Darstellung zu enthalten, inwieweit Empfehlungen nachgekommen wurde.
(4) Die Berichte des Stadtrechnungshofes sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Stadtrechnungshofausschusses (§ 49 Abs. 3) im Internet zu veröffentlichen.
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