§ 73f WStV Prüfungsinitiativen; Prüfungsbefugnis

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 73f.Paragraph 73 f,

  1. (1)Absatz einsDer Stadtrechnungshof hat auch auf Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede wahlwerbende Partei, die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss.
  2. (2)Absatz 2Der Stadtrechnungshof hat jährlich bis spätestens Ende Mai des Folgejahres über das vorangegangene Jahr dem Gemeinderat einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht ist im Stadtrechnungshofausschuss (§ 49 Abs. 3) vorzuberaten.Der Stadtrechnungshof hat jährlich bis spätestens Ende Mai des Folgejahres über das vorangegangene Jahr dem Gemeinderat einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht ist im Stadtrechnungshofausschuss (Paragraph 49, Absatz 3,) vorzuberaten.
  3. (3)Absatz 3Der Umfang und die Art der Prüfungsarbeit des Stadtrechnungshofes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte, sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden vom Stadtrechnungshofdirektor im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Stadtrechnungshofes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes festgelegt.
  4. (4)Absatz 4Angeforderte Unterlagen, die Beantwortung von Anfragen sowie die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Stadtrechnungshof berechtigt, personenbezogene Daten zu verwenden, soweit dies zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten in Berichten ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis der Berichte zwingend erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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