§ 100 WStV § 100

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, welche nach dieser Verfassung nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Ausserdem obliegt ihnen die Vorberatung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenates gemäß § 95 Abs. 1 und § 97 Punkt d, f und g gehören.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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