§ 125a WStV § 125a

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gesetzesvorlagen werden im Landtag grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt. Die erste Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte.

(2) Die Generaldebatte wird vom Berichterstatter eröffnet und dient der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes.

(3) Der Generaldebatte folgt unmittelbar die Spezialdebatte, welche der Einzelberatung und der Abstimmung über die Teile der Vorlage dient.

(4) Am Schluß der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingeht.

(5) Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt, so muß zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden.

(6) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.

(7) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.

(8) Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf Zurückstellung an den Ausschuß beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung gestellt werden.

(9) Die Beschlussfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schluss der Generaldebatte.

(10) Auf Vorschlag des Präsidenten oder des Berichterstatters können General- und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden. Wird ein Widerspruch erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 125a WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 125a WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 125a WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 125a WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 125a WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 125 WStV
§ 126 WStV