§ 102 WStV § 102

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Ausschüsse betreffen, können nacheinander in den betreffenden Ausschüssen oder in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen werden. Die gemeinsame Sitzung beruft der Bürgermeister oder über seine Ermächtigung derjenige amtsführende Stadtrat ein, bei dessen Geschäftsgruppe die Angelegenheit zuerst anhängig wurde. Die Verhandlungen leitet der Vorsitzende des Ausschusses dieser Geschäftsgruppe. Die Abstimmung hat jeder Ausschuß für sich vorzunehmen. Falls die Beschlüsse nicht übereinstimmen, entscheidet der Stadtsenat.

(2) Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung der Ausschüsse festzusetzen.

(3) Der Stadtsenat entscheidet auch endgültig im Streitfall, von welchem Ausschuß eine Angelegenheit zu behandeln ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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