§ 61a WStV § 61a

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Mitglieder der Bezirksvertretung werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 zu den Bezirksvertretungswahlen Wahlberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören.

(2) Mitglieder der Bezirksvertretung, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sowie seines Stellvertreters sind dem Bezirksvorsteher und von diesem dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Klubvorsitzender ist jenes Mitglied der Bezirksvertretung der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Bezirksvertretungsklubs schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden.

(3) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Vorsitzende der Bezirksvertretungen und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter sowie Klubvorsitzende und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter beraten gemeinsam über die Vorbereitung und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksvertretung sowie über Geschäftsordnungsfragen.

(4) Die in der Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) können für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen sowie die Einbringung von Anfragen und Anträgen schließen. Sofern nicht Gesetze oder sonstige Vorschriften entgegen stehen oder sonst ausdrücklich Schriftlichkeit in Papierform erforderlich ist, kann die Fraktionsvereinbarung auch die Übermittlung von Schriftstücken per e-Mail oder in anderer zweckmäßiger Form vorsehen. Diese Vereinbarungen bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller in der Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden der Bezirksvertretung folgenden Tag wirksam. Der Vorsitzende hat auf die Einhaltung zu achten. Der Bezirksvorsteher ist über die Vereinbarung zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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