§ 103a WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Der Entwurf des Voranschlages für das folgende Finanzjahr ist vom Finanzausschuss der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September zu erstellen.

(2) Der Voranschlag des Bezirkes für das folgende Finanzjahr ist von der Bezirksvertretung bis spätestens 31. Dezember festzustellen.

In Kraft seit 14.07.2021 bis 31.12.9999
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