(1) Der Bürgermeister kann aus den im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten jene bestimmen, hinsichtlich derer vor der Entscheidung durch das zuständige Organ der Bezirksvorsteher oder die Bezirksvertretung anzuhören ist. Anzuhören sind die Bezirksvorsteher oder Bezirksvertretungen jener Bezirke, deren Interesse durch eine solche Entscheidung berührt werden können. Für die Abgabe der Äußerung ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen, die jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden kann.
(2) Hinsichtlich sonstiger im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten kann der Bürgermeister solche bestimmen, über die die Bezirksvorsteher der berührten Bezirke zu informieren sind. Die Bezirksvorsteher haben derartige Informationen den Bezirksvertretungen in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
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