§ 29 WStV § 29

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.

(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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