§ 10 WStV § 10

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt.

(2) Ihre Zahl beträgt 100.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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