§ 31 WStV § 31

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Gemeinderat wählt den Bürgermeister auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates.

(2) Er muß nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.

(3) Der Bürgermeister bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Wahl enthält § 94 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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