(1) Der Gemeinderat wählt den Bürgermeister auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates.
(2) Er muß nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.
(3) Der Bürgermeister bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Wahl enthält § 94 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
0 Kommentare zu § 31 WStV