Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen Wirkungsbereiches in den einzelnen Bezirken, über die schon auf Grund dieser Verfassung dem Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen zugewiesenen Angelegenheiten hinaus, der Beschlußfassung der Bezirksvertretung überlassen werden, und er kann weiters auch fallweise einzelne Gegenstände einer Bezirksvertretung übertragen, sofern all dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
0 Kommentare zu § 89 WStV