§ 59d WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zu ihren Sitzungen wird die Untersuchungskommission durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, die Untersuchungskommission zu ihrer konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 59c Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.

(2) Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf die von den Untersuchungskommissionen verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Erledigungen sind von der Untersuchungskommission unbeschadet des Abs. 2a zu beschließen. Jede Erledigung ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.

(2a) Ein Viertel der Mitglieder hat das Recht, die Ladung von Zeugen (Auskunftspersonen) und die Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen zu verlangen. Dagegen kann die Untersuchungskommission in der Sitzung mit Beschluss das Schiedsgremium anrufen, welches endgültig darüber entscheidet, ob die beantragte Beweisaufnahme geeignet ist, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten. Lautet die Entscheidung des Schiedsgremiums darauf, dass dieser Zusammenhang nicht gegeben ist, ist das Verlangen unwirksam. Die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Anrufung zu treffen. Sie ist kein Bescheid.

(3) Die Sitzungen der Untersuchungskommission sind öffentlich, sofern die Untersuchungskommission nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die Vertraulichkeit gilt sowohl für den Vorsitzenden (seine Stellvertreter) und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Untersuchungskommission als auch für Zeugen und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzung nicht weitergegeben werden dürfen. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse von Zeugen oder dritten Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung des Protokolls erlaubt.

(4) Die Stellvertreter des Vorsitzenden haben das Recht, bei allen Sitzungen anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes anwesend sein.

(5) Die in der Kommission vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht behindert werden.

(6) Eine Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein solches Protokoll.

(7) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die Befragungen von Zeugen und Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder unterstellenden Formulierung.

(8) Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor der Untersuchungskommission durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat das Recht, zu Fragen des Verfahrens Erklärungen vor der Untersuchungskommission abzugeben, sie darf jedoch nicht an Stelle der einvernommenen Person antworten.

(9) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,

1.

wer voraussichtlich selbst im Verfahren vor der Untersuchungskommission geladen wird,

2.

wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte und

3.

wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz verstößt.

(9a) Zeugen und Auskunftspersonen, die die Begleitung durch einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson verlangen und die Kosten der Begleitung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes bestreiten können, hat die Untersuchungskommission die Verfahrenshilfe zu bewilligen, sofern die Begleitung nicht offenbar ohne Nutzen oder mutwillig scheint. Gegen die Versagung der Verfahrenshilfe kann der Zeuge bzw. die Auskunftsperson das Verwaltungsgericht Wien anrufen, welches darüber binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde entscheidet. Wurde die Verfahrenshilfe bewilligt, hat die Untersuchungskommission den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt.

(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann die Untersuchungskommission beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit hat die Untersuchungskommission eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse des Zeugen oder dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.

(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungskommissionen erfolgt durch den Magistrat.

(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungskommissionen keine Anwendung.

In Kraft seit 04.12.2021 bis 31.12.9999
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