§ 53 WStV § 53

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Jeder Ausschuß wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach § 97 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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