§ 87 WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Gemeinderat prüft und erledigt die Rechnungsabschlüsse der Gemeinde sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe.

(2) Zu diesem Zweck hat der Magistrat den Rechnungsabschlussentwurf nach Prüfung durch den Stadtrechnungshof längstens sechs Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat in elektronischer Form oder einer sonst geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen und diesen vier Wochen vor der Beratung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind bei der Beratung des Rechnungsabschlusses zu erwägen.

(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist im Internet zur Verfügung zu stellen.

(4) Für die Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ist § 71 Abs. 3 Z 1 lit. f maßgebend.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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