§ 103d WStV § 103d

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wird ein Voranschlag des Bezirkes nicht rechtzeitig festgestellt, dürfen Mittelverwendungen nur insoweit getätigt werden, als sie

1.

zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen oder

2.

auf Anordnung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder für das Vermögen der Stadt oder zur Behebung von Schäden

erforderlich sind.

(2) In einen Voranschlag des Bezirkes, der verspätet festgestellt wird, sind die nach Abs. 1 angeordneten Mittelverwendungen aufzunehmen. In einem solchen Voranschlag dürfen die veranschlagten Mittelverwendungen die veranschlagten Mittelaufbringungen nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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