(1) Wird ein Voranschlag des Bezirkes nicht rechtzeitig festgestellt, dürfen Mittelverwendungen nur insoweit getätigt werden, als sie
1. | zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen oder | |||||||||
2. | auf Anordnung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder für das Vermögen der Stadt oder zur Behebung von Schäden | |||||||||
erforderlich sind. |
(2) In einen Voranschlag des Bezirkes, der verspätet festgestellt wird, sind die nach Abs. 1 angeordneten Mittelverwendungen aufzunehmen. In einem solchen Voranschlag dürfen die veranschlagten Mittelverwendungen die veranschlagten Mittelaufbringungen nicht überschreiten.
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