In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:
a) | die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des Bürgermeisters, die Beförderung von Bediensteten, deren Belohnung und die Gewährung von Remunerationen im Ausmaß von mehr als 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im Einzelfall, die Festsetzung von Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen; | |||||||||
b) | die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde rücksichtlich der Ernennung von Lehrpersonen; | |||||||||
c) | die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde aus dem Titel des Patronates; | |||||||||
d) | die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, wenn sie den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen; | |||||||||
e) | die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den Verfassungsgerichtshof; | |||||||||
f) | die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften Fällen; | |||||||||
g) | die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind; | |||||||||
h) | der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e, jedoch nicht den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt. |
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