(1) Damit der Gemeinderat einen Beschluß fassen kann, muß, insoweit diese Verfassung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sein.
(2) Wenn es sich aber
1. | um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von unbeweglichem Vermögen handelt und der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, oder | |||||||||
2. | um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von beweglichem Vermögen handelt und der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, oder | |||||||||
3. | um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde handelt und die darzuleihende oder verbürgte Summe das 70fache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, ferner | |||||||||
4. | um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 89 handelt, | |||||||||
so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. |
(3) Ist die im Abs. 2 festgelegte Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(4) Die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder ist nur zur Beschlußfassung, nicht aber auch zum Beginn oder zur Fortsetzung der Beratung erforderlich.
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