§ 25 WStV § 25

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Damit der Gemeinderat einen Beschluß fassen kann, muß, insoweit diese Verfassung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sein.

(2) Wenn es sich aber

1.

um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von unbeweglichem Vermögen handelt und der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, oder

2.

um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von beweglichem Vermögen handelt und der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, oder

3.

um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde handelt und die darzuleihende oder verbürgte Summe das 70fache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt, ferner

4.

um eine allgemeine Beschlußfassung gemäß § 89 handelt,

so ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.

(3) Ist die im Abs. 2 festgelegte Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die Verhandlung der bezeichneten Verwaltungsangelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.

(4) Die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder ist nur zur Beschlußfassung, nicht aber auch zum Beginn oder zur Fortsetzung der Beratung erforderlich.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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