§ 52 WStV § 52

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Sitzungen werden vom amtsführenden Stadtrat einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von fünf Tagen verpflichtet, wenn dies unter Angabe des Grundes und des genau zu bezeichnenden Tagesordnungspunktes von mindestens einem Viertel der Ausschußmitglieder verlangt wird. Kein Mitglied des Ausschusses darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Ausschusses stellen.

(2) Hinsichtlich aller Zustellungen des amtsführenden Stadtrates (des Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) an die Ausschussmitglieder genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Ausschusses bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Sie können durch Beschluß für vertraulich erklärt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber enthält die Geschäftsordnung, die der Gemeinderat erläßt (§ 60).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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