§ 129g WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Unbeschadet des Rechtes der Einsetzungsminderheit gemäß Abs. 1a endet die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sich der Untersuchungsausschuss konstituiert hat. Jeder Untersuchungsausschuss hat in dieser Frist dem Landtag einen Bericht zu erstatten. Wurde die Frist gemäß Abs. 1a verlängert, so ist der Bericht innerhalb dieser (verlängerten) Frist zu erstatten. Ein Untersuchungsausschuss, der auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Landtages (Einsetzungsminderheit) eingesetzt wurde, darf vorzeitig nur mit Zustimmung der Einsetzungsminderheit beendet werden.

(1a) Wurde der Untersuchungsausschuss auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Landtages (Einsetzungsminderheit) eingesetzt, so kann ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangen, dass die Frist gemäß Abs. 1 (zwölf Monate) um höchstens drei Monate verlängert wird. Ein solches Verlangen ist dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vor Ablauf von zehn Monaten ab Konstituierung des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Die Verlängerung wird mit dem Einlangen eines zulässigen Verlangens beim Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses wirksam. Dieser hat den Präsidenten des Landtages darüber zu informieren.

(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss keinen Bericht, hat der Vorsitzende (seine Stellvertreter) dies dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der die Mitteilung auf die Tagesordnung des Landtages zu setzen hat. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.

(3) Den Berichterstatter für den Landtag wählt der Untersuchungsausschuss aus seiner Mitte. Der Vorsitzende (seine Stellvertreter) kann nicht gewählt werden. Einem Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses steht das Recht zu, einen Minderheitsbericht vorzulegen und einen Minderheitenberichter mit unbedingter Stimmenmehrheit zu wählen.

(4) Anträge in Berichten von Untersuchungsausschüssen und in Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Landtag hat nur darüber abzustimmen, ob ein Bericht eines Untersuchungsausschusses zur Kenntnis genommen wird. Über Minderheitenberichte und Mitteilungen (Abs. 2) findet keine Abstimmung statt.

(5) Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit jedenfalls auch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses. Kommt es während der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zur Ausschreibung einer Wahl des Gemeinderates, so endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung. Der Untersuchungsausschuss hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Landtag einen Bericht zu erstatten.

In Kraft seit 04.12.2021 bis 31.12.9999
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