§ 131b WStV § 131b

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Jeder Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes, der von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt wird (Volksbegehren), ist von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Landtag wahlberechtigt gewesenen Personen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.

(2) Die näheren Bestimmungen über das Volksbegehren werden in einem eigenen Gesetz erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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