Eine Änderung in der Abgrenzung oder eine weitere Abteilung der im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Bezirke, dann die Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den einzelnen Bezirken auf Grund der bestehenden Bezirksgrenzen sowie die durch die fortschreitende Verbauung notwendig werdende Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen stehen dem Gemeinderat zu. Änderungen in der Abgrenzung und weitere Abteilungen der Bezirke bedürfen der Form eines Landesgesetzes.
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