(1) Enthalten die Verlautbarungen nach § 138a Abs. 1 Z 3 bis 6 Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an die Stelle der Kundmachung im Landesgesetzblatt die Kundmachung dieser Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit treten. Die Auflage ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Ein Exemplar ist im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu archivieren.
(2) In Verlautbarungen gemäß § 138a Abs. 1 Z 3 bis 5 ist die Kundmachung durch öffentliche Auflage, sofern sie erfolgen soll, ausdrücklich anzuordnen. Bei Verordnungen gemäß § 138a Abs. 1 Z 4 und 5 ist dies nur zulässig, sofern durch Bundesrecht nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Bereitstellung oder Bereithaltung der Rechtsvorschriften im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich, hat ihre Kundmachung in Papierform zu erfolgen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
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