(1) Zum Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen gehören neben den in den §§ 103, 103a, 103b, 103e, 103f, 104, 104a, 104b und 104c genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:
1. | Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten; | |||||||||
2. | Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung; | |||||||||
3. | Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, insbesondere zur Lösung der Verkehrsprobleme; | |||||||||
4. | Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und Wege; | |||||||||
5. | Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs und Seniorentreffs; | |||||||||
6. | Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen; | |||||||||
7. | Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung; | |||||||||
8. | Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk; | |||||||||
9. | Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme; | |||||||||
10. | Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten; | |||||||||
11. | Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Brücken sowie von städtischen Wohnhausanlagen, Parkanlagen, Sportanlagen, Schulen und Kindergärten, soweit sich solche Bauwerke für eine Benennung eignen; | |||||||||
12. | Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk; | |||||||||
13. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten; | |||||||||
14. | Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes; | |||||||||
15. | Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel; | |||||||||
16. | Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung; | |||||||||
17. | Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuß, vom Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden; | |||||||||
18. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindergärten; | |||||||||
19. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen; | |||||||||
20. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen; | |||||||||
21. | entfällt; LGBl. Nr. 47/2013 vom 16.12.2013; | |||||||||
22. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten; | |||||||||
23. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Familienbädern; | |||||||||
24. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Saunabädern; | |||||||||
25. | Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen; | |||||||||
26. | Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV); | |||||||||
27. | Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV); | |||||||||
28. | Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV). |
(2) Die Überlassung weiterer Gegenstände an die Bezirksvertretungen richtet sich nach § 89.
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