§ 120 WStV § 120

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Sitzungen des Landtages sind gesondert von den Sitzungen des Gemeinderates einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. In den Sitzungen des Landtages dürfen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.

(2) Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.

(3) Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die Landtagsabgeordneten genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Landtagsabgeordneten bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.

(4) Der Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung des Landtages innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Landtagsabgeordneten oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Präsidenten abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen. Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Landtages stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.

(5) Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(tagungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 erster Satz und 4 eine außerordentliche Sitzung des Landtages einberufen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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