Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
entfällt; LGBl. Nr. 46/2013 vom 16. Dezember 2013
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 111 WStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 111 WStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 111 WStV