(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(3) Dem Vorsitzenden steht das Stimmrecht wie jedem anderen Ausschußmitglied (Ausschußersatzmitglied) zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Die Bestimmungen der §§ 42, 47 und 48 finden auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.
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