§ 66c WStV § 66c

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Auf Antrag des Bezirksvorstehers oder eines Mitgliedes der Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung einen Ausschuss auflösen, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt.

(2) Die Bezirksvertretung kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) eines Ausschusses abberufen, das drei aufeinanderfolgenden Ausschußsitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist.

(3) In diesen Fällen ist unverzüglich die Neubestellung vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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