Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Einem Drittel der Mitglieder des Landtages steht das Recht zu, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes auf Prüfung eines Landesgesetzes wegen Verfassungwidrigkeit zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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