§ 112c WStV § 112c

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Das Ergebnis der Befragung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lautet. Wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als bejaht, auf die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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