(1) Der Bürgermeister wird mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderat (§ 23) von den Vizebürgermeistern vertreten.
(2) Gehören die Vizebürgermeister verschiedenen Parteien an, dann wird der Bürgermeister von jenem Vizebürgermeister vertreten, der der stärksten Partei des Gemeinderates angehört. Ist auch dieser verhindert, so wird der Bürgermeister von dem anderen Vizebürgermeister vertreten.
(3) Wenn der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister verhindert sind, so wird der Bürgermeister durch das von ihm bestimmte oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung vom Stadtsenat berufene Mitglied des Stadtsenates vertreten.
(4) Als Vorstand des Magistrats wird der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten.
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