§ 73e.Paragraph 73 e,
Von der Prüfung nach § 73b, § 73c und § 73d sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.Von der Prüfung nach Paragraph 73 b,, Paragraph 73 c und Paragraph 73 d, sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.
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