§ 73e WStV Gemeinsame Bestimmungen

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 73e.Paragraph 73 e,

Von der Prüfung nach § 73b, § 73c und § 73d sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.Von der Prüfung nach Paragraph 73 b,, Paragraph 73 c und Paragraph 73 d, sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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