§ 18 WStV § 18

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Mindestens drei Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.

(1a) Klubvorsitzender (geschäftsführender Klubvorsitzender) ist jenes Gemeinderatsmitglied der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder des jeweiligen Klubs schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden (geschäftsführenden Klubvorsitzenden).

(2) Der Klubvorsitzende (bei Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden dieser) darf während seiner Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung - keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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