Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Zu einem gültigen Beschluß des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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