§ 112f WStV § 112f

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bürgermeister hat die Volksabstimmung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat so auszuschreiben, daß sie an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung stattfinden kann. § 112 b Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ausschreibung einer Volksabstimmung.

(2) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses den Tag der Volksabstimmung und eine genaue Bezeichnung der zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheit zu enthalten. Die Bezeichnung der Angelegenheit ist mit einer Fragestellung derart zu verbinden, daß die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung durch „ja“ oder „nein“ eindeutig erfolgen kann. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirkvertretungen bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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