§ 128 WStV § 128

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Landtages können die im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Präsidenten des Landtages folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Präsidenten dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.

(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Präsident auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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