Verwaltungszweige, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt wurde, können durch Beschluß des Gemeinderates als Betriebe geführt werden. Sie können mit einem über die Zuständigkeitsgrenzen des § 105 hinausgehenden Wirkungskreis und mit einer gegenüber den anderen Teilen des Magistrats, ausgenommen Unternehmungen, erhöhten Selbständigkeit ausgestattet werden. Jedoch sind auch die Betriebe dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, den zuständigen amtsführenden Stadträten, den zuständigen Gemeinderatsausschüssen und dem Magistratsdirektor untergeordnet. Die näheren Bestimmungen sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die von den Betrieben zu besorgenden Aufgaben in der Geschäftsordnung des Magistrats (§ 91) vorzusehen.
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