§ 41 WStV § 41

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Stadtsenat ist berechtigt, seinen Sitzungen Gemeinderatsmitglieder, Bezirksvorsteher und sonstige sachkundige Personen mit beratender Stimme beizuziehen.

(2) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen. Er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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