(1) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung der Gliederung des bereits festgestellten Voranschlages, welche auf dessen Gesamtsaldo keine Auswirkungen hat, so kann der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag beschließen.
(2) Der Nachtragsvoranschlag tritt in seinem Umfang an die Stelle des ursprünglich festgestellten Voranschlages. Vor einem Nachtragsvoranschlag erfolgte Änderungen von Ansätzen (§ 101) bleiben aufrecht.
(3) Für den im Abs. 1 angeführten Beschluss eines Nachtragsvoranschlages kommen die §§ 86 Abs. 1 und 95 Abs. 2 nicht zur Anwendung.
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