§ 117 WStV § 117

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten werden außer in diesem Gesetz auch in der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) geregelt.

(2) Insbesondere hat jeder Landtagsabgeordnete nach Maßgabe dieses Gesetzes und der vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) das Recht

1.

der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung,

2.

der mündlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung in den Sitzungen des Landtages (Fragestunde),

3.

in den Sitzungen des Landtages selbständige Anträge zu stellen,

4.

in die Protokolle über die Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Kommissionen Einsicht zu nehmen,

5.

sich hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Landtagssitzung stehenden Gegenstände durch Wortmeldung an der Verhandlung zu beteiligen sowie

6.

bei den Sitzungen der Landtagsausschüsse anwesend zu sein, sofern sie nicht als vertraulich erklärt werden.

(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 müssen von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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