§ 7 WStV § 7

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Männer und Frauen, die sich um die Republik Österreich oder die Stadt Wien besonders verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen.

(2) Diese Ernennung ist ein Auszeichnung und verleiht keinerlei besondere Rechte. Der Gemeinderat kann die Ernennung widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe dafür sprechen, daß der Ehrenbürger dieser Ehrung nicht würdig ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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