(1) Der Bürgermeister hat für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Gemeinderates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher.
(3) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche Verhandlung im Gemeinderat anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist er zu vollziehen.
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