§ 15 WStV § 15

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Rechte und Pflichten der Gemeinderatsmitglieder werden außer in diesem Gesetz auch in den vom Gemeinderat zu erlassenden Geschäftsordnungen (§§ 30 und 60) geregelt.

(2) Insbesondere hat jedes Gemeinderatsmitglied nach Maßgabe dieses Gesetzes und der vom Gemeinderat zu erlassenden Geschäftsordnungen (§§ 30 und 60) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das Recht

1.

der schriftlichen Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte,

2.

der mündlichen Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte in den Sitzungen des Gemeinderates (Fragestunde),

3.

in den Sitzungen des Gemeinderates schriftliche Anträge einzubringen,

4.

in die Protokolle über die Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Gemeinderatsausschüsse und der Kommissionen Einsicht zu nehmen,

5.

hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung stehenden Gegenstände durch Wortmeldung das Eingehen in die Verhandlung zu verlangen sowie

6.

bei den Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse anwesend zu sein, sofern sie nicht als vertraulich erklärt werden.

(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 sind innerhalb eines Monats nach Zuweisung an die zuständigen Organe von diesen Organen in Behandlung zu nehmen, bei Zuweisung an einen Ausschuß spätestens in der auf die Zuweisung zweitfolgenden Sitzung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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